nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung. Entgeltpunkte. Verfassungsmäßigkeit. Rückwirkungsverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 22b FRG ist nicht verfassungswidrig.

 

Normenkette

FRG §§ 22b, 22 Abs. 4; WFG Art. 3 Nrn. 4b, 5; GG Art. 14, 3 Abs. 1; SGB VI § 300 Abs. 1-2; SGB X § 44 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Stuttgart (Entscheidung vom 08.05.2002; Aktenzeichen S 17 RJ 4775/00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 03.07.2006; Aktenzeichen 1 BvR 2383/04)

BSG (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen B 13 RJ 46/03 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente.

Der am 1930 geborene Kläger kam am 15.5.1996 gemeinsam mit seiner am 1936 geborenen Ehefrau aus K. in die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger und seine Ehefrau sind als Spätaussiedler anerkannt.

Mit Bescheid vom 8.8.1997 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 30.5.1996 Regelaltersrente ab 15.5.1996 (in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von DM 879,07 ab 1.10.1997). Der Ehefrau des Klägers gewährte sie auf deren Antrag vom 30.5.1996 mit Bescheid vom 30.7.1997 ab 1.9.1996 Altersrente für Frauen. Bei der Berechnung der Rente des Klägers vervielfältigte die Beklagte gemäß § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) die beim Kläger ermittelten Entgeltpunkte (EP) mit dem Faktor 0,6, d. h. der Wert wurde um 40% gekürzt. Die sich danach ergebenden persönlichen EP von 31,8716 verminderte sie zu-nächst auf 25 EP. Ebenso wurden die nach der 40%-Kürzung bei der Ehefrau des Klägers ermittelten persönlichen EP von 29,2597 zunächst auf 25 EP begrenzt. Sodann begrenzte sie die EP beider Renten auf 40 EP und errechnete sowohl für die Rente des Klägers als auch für die seiner Ehefrau einen anteiligen Höchstwert von 20 EP. Der Bescheid vom 8.8.1997 wurde bindend.

Mit Schreiben vom 2.5.2000, eingegangen bei der Beklagten am 19.5.2000, beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) die Gewäh-rung der Altersrente ohne die 40-% Kürzung und ohne die Begrenzung auf 20 EP.

Mit Bescheid vom 31.5.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es verbleibe bei der im Ren-tenbescheid vom 8.8.1997 getroffenen Entscheidung. Nach einer Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 4 FRG werde die Angelegenheit überprüft und dem Kläger das Ergebnis mitgeteilt.

Hiergegen legte der Kläger am 29.6.2000 Widerspruch ein und machte geltend, es gehe nicht nur um die 40-% Kürzung des § 22 Abs. 4 FRG, sondern vor allem um die Regelung des § 22b FRG (Begrenzung auf 25 EP bzw. 40 EP bei Eheleuten). Diese Regelung sei verfas-sungswidrig. Unabhängig davon liege in Bezug auf seine Person eine echte Rückwirkung vor, die gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.7.2000 wies die Bekl. den Widerspruch zurück.

Gegen den am 28.7.2000 abgesandten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 18.8.2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Abänderung des Bescheides vom 31.5.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.7.2000 und die Verurteilung der Beklagten begehrte, ihm ab 15.5.1996 eine höhere Regelaltersrente ohne Kürzung der EP um 40% sowie ohne Berücksichtigung der Obergrenze des § 22b FRG zu gewähren.

Durch Urteil vom 8.5.2002 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Klä-ger habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 8.8.1997 gem. § 44 Sozialge-setzbuch (SGB) X. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liege nicht vor. Die Eigentumsgaran-tie des Art. 14 Grundgesetz (GG) sei nicht verletzt. Auch die Stichtagsregelung verletze nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 10.8.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.9.2002 beim SG Stuttgart Be-rufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, er habe seit dem 15.5.1996 Anspruch auf Regelaltersrente. Zu dieser Zeit sei das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) noch nicht existent gewesen; es sei erst am 25.9.1996 verkündet worden. Seine Rente hätte gem. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI nach dem am 15.5.1996 geltenden Recht festgestellt werden müssen. Insoweit werde auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.9.2002 (L 2 RJ 306/99) Bezug genommen. Entgegen der Auf-fassung des SG liege eine echte Rückwirkung vor. Die Beklagte sei deswegen verpflichtet, die Altersrente ohne die 40% Kürzung und ohne die Obergrenze des § 22b FRG neu festzustellen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.8.2003 erklärte sich die Beklagte bereit, den Rentenanspruch des Klägers vom 15.5.1996 bis zum 31.8.1996 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ren...

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