Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit eines mitarbeitenden GmbH-Gesellschafters und Prokuristen. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Minderheitsgesellschafter. vertraglich vereinbartes Veto-Recht. Stimmbindungsvereinbarung. Rechtsmacht. rechtliche Zulässigkeit und Formbedürftigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zur rechtlichen Zulässigkeit und Formbedürftigkeit von Stimmbindungsvereinbarungen.

2. Haben sich alle Gesellschafter einer GmbH außerhalb der Satzung durch Vertrag verpflichtet, Gesellschafterbeschlüsse nur übereinstimmend zu fassen, haben Minderheitsgesellschafter die Rechtsmacht, ihnen nicht genehme Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung abzuwenden. Eine abhängige Beschäftigung und die damit einhergehende Sozialversicherungspflicht sind hier zu verneinen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.11.2015; Aktenzeichen B 12 KR 13/14 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 2.) gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.05.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Klägerin in ihrer bei der Beigeladenen zu 1.) ausgeübten Tätigkeit als mitarbeitende Gesellschafterin und Prokuristin seit dem 30.12.2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beigeladene zu 2.) erstattet der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.L 5 KR 2911/13kil

 

Tatbestand

Im Streit steht, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als mitarbeitende Gesellschafterin und Prokuristin der Beigeladenen zu 1.) seit dem 18.12.2008 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die 1961 geborene Klägerin ist seit 1978 Mitglied der Beklagten. Sie ist seit 1984 bei der Beigeladenen zu 1.) als gelernte Reiseverkehrskauffrau tätig. Sie ist Gesellschafterin der Beigeladenen zu 1.), einem Unternehmen der Reiseverkehrsbranche mit derzeit rund 60 Mitarbeitern und vier Filialen. Das Unternehmen ging aus einem im Jahr 1949 von den Schwiegereltern der Klägerin gegründeten Reisebüro hervor. Seit 1980 besteht es in der Rechtsform einer GmbH. Bis zum Eintritt der Klägerin in die Gesellschaft war ihr Ehemann, E. A. R., Alleingesellschafter. Durch notariell beurkundeten Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 18.12.2008 erhielt sie 40 % der Gesellschaftsanteile mit Nennwert von 52.000 €. Ihr Ehemann verfügt über einen Anteil von 60 % an den Stammeinlagen. Der Klägerin wurde Einzelprokura erteilt. Ihr Ehemann ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit.

Im Gesellschaftsvertrag, zuletzt geändert durch Beschluss vom 18.12.2008, ist u.a. geregelt, dass der Gesellschafter E. A. R. das unentziehbare Sonderrecht hat, das Amt des Geschäftsführers zu bekleiden, solange er Gesellschafter der GmbH ist (§ 14 Abs. 5). Weiter ist geregelt, dass Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen gefasst werden (je 50 € Stammkapital gewähren eine Stimme), soweit das Gesetz keine höhere Mehrheit vorschreibt; die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes sind einstimmig zu fassen (§ 15 Abs. 5).

Unter dem 30.12.2008 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann einen “Stimmbindungsvertrag„. In der Vorbemerkung heißt es, die Klägerin solle aus erbrechtlicher Sicht mindestens 50 % der Geschäftsanteile an der Gesellschaft halten, eine entsprechende Übertragung sei im Dezember 2008 aus erbschaftsteuerrechtlichen Gründen jedoch nicht sinnvoll gewesen. Gesellschaftsrechtlich solle die Klägerin jedoch schon zum jetzigen Zeitpunkt so gestellt werden, als ob sie bereits mit mindestens 50 % an der Gesellschaft beteiligt wäre. Unter § 1 ist vereinbart, dass die Vertragsparteien ab sofort bei sämtlichen Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschaft übereinstimmend mit “ja„ oder mit “nein„ stimmen oder sich übereinstimmend der Stimme enthalten. Die Klägerin hat bei jedem Gesellschafterbeschluss bei der Stimmabgabe die Stimmführerschaft; ihr Ehemann ist verpflichtet, gemäß dem Abstimmungsverhalten der Klägerin die ihm aus den von ihm mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Gesellschaftsanteilen zustehenden Stimmen abzugeben (§ 2 Abs. 1). E. A. R. bevollmächtigt die Klägerin, die ihm aus den von ihm mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Gesellschaftsanteilen zustehenden Stimmrechte bei jedem Gesellschafterbeschluss in seinem Namen und für ihn verbindlich auszuüben (§ 2 Abs. 2). Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und endet automatisch, sobald die Klägerin mit mindestens 50 % Geschäftsanteilen mittelbar oder unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist; die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt (§ 3 Abs. 1). Änderungen und...

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