Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Krankenversicherung. Beitragsbemessung. Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung. Pauschalbeitrag gemäß § 249b SGB 5. keine unzulässige Doppelbelastung

 

Orientierungssatz

In der Heranziehung der Einkünfte aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt keine unzulässige Doppelbelastung im Hinblick auf die beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig Krankenversicherten. Der Pauschalbeitrag gemäß § 249b SGB 5 wird allein vom Arbeitgeber getragen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.2003; Aktenzeichen B 12 KR 20/01 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin erzielten Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Beitragsbemessung im Rahmen ihrer freiwilligen Versicherung zu Recht ab 01. März 1999 berücksichtigt worden sind.

Die ... 1935 geborene Klägerin war ab 01. Januar 1975 Mitglied der Gärtner-Krankenkasse (GKK). Ab 01. September 1995 war sie als Rentnerin freiwilliges Mitglied der GKK und als solches bei der dort errichteten Pflegekasse pflegepflichtversichert. Zum 01. Januar 2000 hat sich die GKK mit der Beklagten vereinigt; seither ist die Klägerin freiwilliges Mitglied der Beklagten und nunmehr bei der dort errichteten Pflegekasse pflegepflichtversichert.

Entsprechend den Angaben der Klägerin hatte die GKK der Beitragseinstufung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft ab September 1995 Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt und die Klägerin mit vorläufigem Bescheid vom 11. März 1996 in die Beitragsklasse 523 eingestuft. Der danach zu entrichtende monatlich Beitrag betrug in der Krankenversicherung ab 01. Januar 1996 DM 171,16 DM (bis 31. Dezember 1995: DM 169,78) und in der Pflegeversicherung DM 14,39 (bis 31. Dezember 1995: DM 14,26).

Im Zusammenhang mit einer Anfang 1999 durch die GKK durchgeführten Einkommensüberprüfung legte die Klägerin die Anpassungsmitteilung des Postrentendienstes vor, wonach sie seit 01. Juli 1998 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Altersrente von DM 1.558,50 bezieht, sowie die gemeinsam mit ihrem Ehemann erstellte "Berechnung der Einkommenssteuer 1997", die bezogen auf die Klägerin Bruttoarbeitslohn aus nicht selbstständiger Arbeit von jährlich DM 6.720,00 ausweist.

Mit Bescheid vom 25. Februar 1999 teilte die GKK, zugleich handelnd für die bei ihr errichtete Pflegekasse, der Klägerin mit, dass die Überprüfung ihrer Beitragseinstufung ergeben habe, dass ihre derzeitige Beitragsklasse als freiwillig versichertes Mitglied nicht ihren Satzungsbestimmungen entspreche. Mit Wirkung zum 01. März 1999 werde sie daher in die Beitragsklasse 535 eingestuft, was einem Gesamtbeitrag von monatlich DM 364,00 entspreche (Krankenversicherung: DM 319,80; Pflegeversicherung: DM 44,20). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und wandte sich gegen die Berücksichtigung ihres Aushilfslohns bei der Berechnung ihres Beitrags. Da dieser Lohn sozialversicherungsfrei sei, handle es sich nicht um Einkünfte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Sie legte in Kopie die ihr und ihrem Ehemann gegenüber ergangenen Steuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 vor.

Mit Bescheid vom 29. April 1999 teilte die GKK, wiederum zugleich handelnd für die bei ihr errichtete Pflegekasse, der Klägerin mit, dass bei der Beitragseinstufung freiwillig versicherter Mitglieder gemäß § 240 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) i.V.m. ihrer Satzung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen sei, d.h., dass alle Einnahmen, die verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, heranzuziehen seien. Nachdem der Steuerbescheid 1998, der vorliegend maßgeblich sei, Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit ausweise, seien diese abzüglich der pauschalen Werbungskosten von DM 2.000,00 zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei somit von monatlichen Einkünften in Höhe von DM 1.936,69 auszugehen, was zu einer Beitragseinstufung in die Klasse 529 führe. Hieraus resultiere ein monatlicher Beitrag in Höhe von DM 280,00 (Krankenversicherung: DM 246,00, Pflegeversicherung: DM 34,00). Auf dieser Grundlage wurde die Beitragseinstufung rückwirkend ab 01. März 1999 berichtigt. Die Klägerin hielt ihren Widerspruch insoweit aufrecht, als die GKK der Beitragsbemessung auch die Einkünfte aus ihrem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zugrunde gelegt hatte. Die GKK habe diese zu Unrecht herangezogen, da diese Einkünfte damit im Ergebnis zweimal mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet würden, zum einen durch die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers im Rahmen des "Steueränderungsgesetzes", zum anderen durch die Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung im Rahmen ihrer freiwilligen Krankenversicherung. Nachdem der Arbeitgeber gemäß § 249b SGB V auf einen Aushilfslohn von DM 630,00 bereits einen Pauschalbeitrag von 10 vom Hundert (v.H.) entrichte (d.h. DM 63,00) und sie darüber hi...

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