nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 05.03.2004; Aktenzeichen S 7 AL 4295/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen B 11a/11 AL 47/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).

Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leis-tungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Ge-währung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (unge-rundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, ge-mindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minde-rung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit sei-nem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeits-suchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.

Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.

Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.

Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüg-lich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwie-sen.

Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeits-suche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versi-cherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Pro-zessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhand-lung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefoch-tenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.

Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflicht-verhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienst-leistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.

Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch d...

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