Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialabgabe. Abgabepflicht. Entgelt. Werbefotograf. Gesellschaftergeschäftsführer. Herstellung. Versandhauskatalog

 

Orientierungssatz

Die Werbefotografie im Rahmen der Herstellung von Versandhandelskatalogen, soweit Entgelte an selbstständige Fotografen oder an den Gesellschaftergeschäftsführer bezahlt werden, unterliegen der Künstlersozialabgabepflicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.11.2003; Aktenzeichen B 3 KR 10/03 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Künstlersozialabgabe (KSA) streitig.

Die Klägerin war zuerst unter der Firma B und Partner GmbH aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 11. Januar 1989 seit 17. Januar 1989 im Handelsregister des Amtsgerichts Karlsruhe unter Nr. HRB ... eingetragen. Als Geschäftszweck ist verzeichnet: "Das Betreiben von Fotoateliers und eines Verlages für angewandte Fotografie sowie die Herstellung von Mode- und Werbeproduktionen und verwandte geschäftliche Tätigkeiten." Am 20. Februar 1989 wurde der Fotografenmeister W K (W.K.) als weiterer, stets allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen. In der Gesellschafterversammlung vom 18. Juni 1997 wurde die Firma in K K GmbH geändert und als weiterer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer R B bestellt, der ein Stammkapital von 20 vom Hundert (v. H.) hält und für den kaufmännischen Bereich zuständig ist.

W.K. ist am Stammkapital der Gesellschaft mit 25 v.H. beteiligt, wobei je angefangene DM 100,00 Stammeinlage eine Stimme gewähren. Ihm wurde in § 7 Abs. 2 des neu gefassten Gesellschaftsvertrages vom 18. Juni 1997 bis zu seinem Ausscheiden als Gesellschafter der Gesellschaft, längstens bis zum 31. Dezember 2001, als Sonderrecht ein Mehrfachstimmrecht dahingehend eingeräumt, dass er unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung über 51 v.H. der Stimmen verfügt. Die übrigen 49 v.H. Stimmen entfallen anteilsmäßig auf die übrigen Gesellschafter entsprechend ihren Kapitalanteilen

Die Beklagte stellte aufgrund der Handelsregistereintragungen mit Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung vom 21. September 1998 fest, dass die Klägerin u.a. wegen des Betreibens eines Verlages und Herstellung von Werbeproduktionen zum Kreis der grundsätzlich abgabepflichtigen Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gehöre und deshalb zur Abgabe von Meldungen verpflichtet sei. Die Klägerin übersandte am 10. November 1998 eine Nullmeldung mit der Begründung, dass sie kein abgabepflichtiges Unternehmen sei, da sie keinen Verlag betreibe, auch keine Werbung für Dritte durchführe, konzipiere oder plane, sondern nur Werbeagenturen auf genaue Vorgaben hin zuarbeite. Konkret erstelle sie Bildnegative für Werbeagenturen oder den Versandhandel mit dessen Modeartikeln. Es werde überwiegend mit angestellten Fotografen gearbeitet, auch der Geschäftsführer W.K. sei als solcher für die Gesellschaft tätig. Der Geschäftsführer B sei nur für das Rechnungswesen und die Auftragsabwicklung verantwortlich und halte 20 v.H. des Stammkapitals. Die Klägerin legte weiter den Geschäftsführeranstellungsvertrag des W.K. vor, wonach ein festes Monatsgehalt von DM 12.500,00 brutto vereinbart ist. In der Folgezeit forderte die Beklagte die Klägerin auf, Meldungen abzugeben und wies darauf hin, dass auch die Vergütung des W.K. zur Bemessungsgrundlage der KSA nach § 25 KSVG zähle. Mit Bescheid vom 26. November 1998 schätzte die Beklagte die KSA für das Jahr 1993 auf DM 4.992,00, für das Jahr 1994 auf Null, für das Jahr 1995 auf DM 4.035,35, für das Jahr 1996 auf DM 15.049,62 und für das Jahr 1997 auf DM 15.854,71. Es ergaben sich dabei Entgelte aus den Bereichen Wort und Bildende Kunst.

Hiergegen legte die Klägerin ebenso Widerspruch ein wie gegen den Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 1999 über die Höhe der Vorauszahlung für die Monate Januar und Februar 1999 mit einem monatlichen Zahlbetrag von DM 976,00. Nachdem die Klägerin die Entgelte im Bereich Bildende Kunst für 1993, 1995, 1996 und 1997 (hierin mit DM 74.400,00 enthalten auch die Zahlungen an den Geschäftsführer W.K.) mitgeteilt hatte, änderte die Beklagte im Wege der Abhilfe den Abrechnungsbescheid vom 26. November 1998 bezüglich der KSA für die Jahre 1993 bis 1997 durch den Abrechnungsbescheid vom 26. Januar 1999, mit dem Ergebnis, dass die KSA für die Jahre 1993 bis 1997 DM 69.270,60 betrug. Mit weiterem Bescheid vom 03. März 1999 unterwarf die Beklagte auch die bisher nicht berücksichtigten Zahlungen an den Geschäftsführer W.K. für das Jahr 1997 der KSA, da W.K. mit 51 v.H. der Stimmen das Sagen bei der Klägerin habe. Sie setzte damit die KSA 1997 insgesamt auf DM 23.877,30 statt auf DM 19.487,70 fest.

Den Antrag der Klägerin auf Erlass der KSA lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. März 1999 ab und forderte mit Besche...

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