Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld keine Berechnungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge der nach Konkurseröffnung freigestellten Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Arbeitslosengeldzahlungen an nach Konkurseröffnung freigestellte Arbeitnehmer dürfen der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung nicht zugrunde gelegt werden, da das Arbeitslosengeld kein Arbeitsentgelt darstellt.

2. Dem steht nicht entgegen, daß der Lohnanspruch der Versicherten nach § 117 Abs 4 S 2 AFG aF auf die Bundesanstalt für Arbeit übergeht und vom Konkursverwalter zu befriedigen ist.

3. Der Konkursverwalter, der den Arbeitnehmern die Differenzbeträge zwischen Nettolohn und Arbeitslosengeld nachzahlt, ist nur verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge aus den Differenzbeträgen zu entrichten.

 

Fundstellen

ZIP 1984, 196

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