Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsichtnahme in Untersuchungsbericht einmalige Leistung. Begriff der einmaligen Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch des Versicherten gegenüber der Berufsgenossenschaft auf Einsichtnahme in den Bericht des Technischen Aufsichtsbeamten - erstattet anläßlich der Untersuchung eines vom Versicherten erlittenen Arbeitsunfalls, um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber zu prüfen - betrifft eine einmalige Leistung iS des § 144 Abs 1 Nr 1 SGG.

 

Orientierungssatz

"Leistungen" iS des § 144 Abs 1 Nr 1 sind nur die Ansprüche einzelner gegen Versicherungsträger oder den Staat oder gegen sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, dagegen nicht die Ansprüche der öffentlichen Hand gegen den einzelnen. Erfaßt werden dabei soziale Leistungen im weitesten Sinne (vgl BSG vom 14.12.1988 - 9/4b RV 55/86 = SozR 1500 § 144 SGG Nr 39 = Breith 1989, 780). Leistungen sind demnach auch die vom Staat oder von einem Versicherungsträger zu bewirkenden Handlungen, die dieser aufgrund seiner zum Sozialrecht gehörenden Aufgabenstellung vorgenommen hat und aus der für den einzelnen ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erwächst (vgl BSG, aaO und BSG vom 25.7.1985 - 7 RAr 33/84 = SozR 1500 § 144 Nr 30). Dies können Geld- und Sachleistungen, aber auch andere Leistungen, wie Dienstleistungen, Feststellungen oder Handlungen (Auskünfte, Arbeitsberatung und -vermittlung) sein (vgl BSG aaO).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.1991; Aktenzeichen 2 RU 24/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661941

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