Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Kostenübernahme von Beiträgen für private Kranken- und Pflegeversicherung. halbierter Basistarif. Angemessenheit gem § 32 Abs 5 SGB 12

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Höhe der Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung im "halbierten" Basistarif durch den Sozialhilfeträger: keine weitere Deckelung bis zur Höhe der Kosten für gesetzlich krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II. Begriff der "Angemessenheit" in § 32 Abs 5 SGB 12 ist nicht durch § 12 Abs 1c S 6 VAG definiert.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat zu Recht hinsichtlich der Übernahme der (tatsächlichen) Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung im reduzierten Basistarif der privaten Krankenversicherung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.4.2009 angeordnet.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein noch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 1.4.2009, soweit der Antragsgegner den Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff SGB XII) bewilligenden Bescheid vom 3.9.2008 - den Zeitraum vom 1.10.2008 bis 30.9.2009 betreffend - wegen Änderungen in der Kranken- und Pflegeversicherung der Antragsteller ab 1.4.2009 geändert hat. Die Antragsteller sind auf Aufforderung des Antragsgegners zum 1.4.2009 vom Volltarif in den Basistarif bei ihrem privaten Versicherer - der DKV AG - gewechselt. Seither fordert die DKV AG von den Antragstellern wegen der Sozialhilfebedürftigkeit um die Hälfte reduzierte Beiträge im Basistarif, nämlich vom Antragsteller zu 1) für die Krankenversicherung in Höhe von 279,22 € und für die Pflegeversicherung in Höhe von 35,83 € (gesamt 315,05 €), von der Antragstellerin zu 2) für die Krankenversicherung in Höhe von 284,82 € und ebenfalls zuzüglich 35,83 € für die Pflegeversicherung (gesamt 320,65 €). Der Antragsgegner ist ab 1.4.2009 für beide Antragsteller nur bereit, hierfür die Kosten zu übernehmen, die auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung zu tragen sind, nämlich 129,54 € in der gesetzlichen Krankenversicherung und 17,79 € in der sozialen Pflegeversicherung monatlich (gesamt monatlich 147,33 € pro Person). Der Antragsteller zu 1) ist ohne die Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in der Lage mit seinem anrechenbaren Einkommen aus Rente in Höhe von 628,85 € seinen Bedarf bestehend aus Regelbedarf und Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 515,67 € zu decken, was bei der Antragstellerin zu 2) nicht der Fall ist, wie sich aus den Berechnungen des Antragsgegners für den Monat Mai 2009 (Bl. 1087 VA) ergibt.

Zu Recht hat das SG den Antrag der Antragsteller als einstweiligen Rechtsschutz im Bereich der aufschiebenden Wirkung behandelt, da der Widerspruch der Antragsteller ausnahmsweise (ein Fall nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGG liegt nicht vor) keine aufschiebende Wirkung hat, weil der Antragsgegner gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen - wie hier. Dass in § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGG die nach der Anordnung des Sofortvollzugs vom Belasteten erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Gegensatz zu § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht eigens aufgeführt ist, schadet nicht, denn aus der ausdrücklichen Erwähnung einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch bei Sofortvollzugsanordnungen einstweiligen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat einräumen wollen (vgl. hierzu Landessozialgericht ≪LSG≫ Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4260/02 ER-B -, vom 25. August 2003 - L 13 AL 2374/03 ER-B -, vom 21. November 2006 - L 8 AS 4680/06 ER-B - und vom 13. März 2007 - L 13 AS 211/07 ER-B -, vgl. auch Beschlüsse vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - m.w.N., jeweils veröffentlicht in Juris sowie LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2007 - L 7 AL 1572/07 ER-B - m.w.N.).

Dieser statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag war auch begründet. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in...

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