nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 13.08.2002; Aktenzeichen S 3 AL 2696/02 ER-B)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (vgl. § 174 Satz 1 1. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (vgl. § 172 Abs. 1 SGG) sowie nach § 173 Abs. 1 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist sachlich aber nicht begründet.

Vorliegend begehrt der Kläger, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Bescheids vom 17. November 2000 in der Fassung des Bescheids vom 23. Februar 2001 (Widerspruchsbescheid vom 1. März 2001) angeordnet wird. Darin hat die Beklagte, nachdem sie die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 25. Juli 2000 (Bewilligungsabschnitt 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001) mit Ablauf des 30. September 2000 eingestellt hatte, diese Bewilligung für die Zeit vom 27. September bis 13. November 2000 aufgehoben, Alhi vom 27. bis 30. September 2000 in Höhe von 275,32 DM sowie (Bescheid vom 27. November 2000 in der Fassung des Bescheids vom 23. Februar 2001) in dieser Zeit gezahlte Beiträge zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 96,91 DM zurückgefordert und den Anspruch auf laufende Alhi ab 14. November 2000 gegen den Erstattungsanspruch aufgerechnet. Der Kläger will mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreichen, dass ihm lediglich für die Zeit nach Einstellung der Alhi bis zur Wiederbewilligung, also vom 1. Oktober bis 13. November 2000, Alhi gezahlt wird, die Beklagte also aus der Aufhebung keine Folgerungen ziehen darf, es vielmehr bei dem sich aus der Bewilligung ergebenden Zahlungsanspruch bleibt.

Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG in der seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2137) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage hatten hier keine aufschiebende Wirkung. Denn nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG n.F., auf welchen § 336a Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung des 6. SGGÄndG ausdrücklich verweist, entfällt die aufschiebende Wirkung in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Als Entziehung ist auch anzusehen, dass die Aufhebung der Leistungsbewilligung - wie hier im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 23. Februar 2001 - ausschließlich die Vergangenheit betraf. Der Begriff Entziehung lässt sich nicht auf Entscheidungen beschränken, mit denen die Bindungswirkung von Bescheiden über die Bewilligung laufender Leistungen ausschließlich für die Zukunft oder neben der für die Vergangenheit auch für die Zukunft durchbrochen wird. Auch nach Sinn und Zweck von § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG und der sich hierauf beziehenden Möglichkeit, dass Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung aussetzen (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG) oder das Gericht der Hauptsache im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage anordnet, ist es nicht geboten, den Begriff der Entziehung auf die nur zukunftsgerichtete Korrektur der Bewilligung laufender Leistungen zu beschränken. Es besteht kein sachlicher Grund, die durch das Entfallen der aufschiebenden Wirkung eintretende sofortige Vollziehbarkeit der Abänderung früherer Bewilligungen über laufende Leistungen auf ausschließlich oder auch für die Zukunft wirkende Korrekturen zu begrenzen und ausschließlich vergangenheitsbezogene Eingriffe der nunmehr in § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordneten und auch rechtsgestaltende Verwaltungsakte erfassenden (§ 86a Abs. 1 Satz 2 SGG) aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu unterwerfen.

Mit § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG sollte eine dem früheren Recht entsprechende Regelung getroffen werden (vgl. die Begründung der Bundesregierung im Entwurf des 6. SGGÄndG in BT-Drs 14/5943 zu § 86a SGG S. 25). Nach § 86 Abs. 3 Satz 1 SGG a.F. war die Entziehung - darunter fiel auch die Herabsetzung - laufender Leistungen in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit stets sofort vollziehbar; im Gegensatz dazu hatte in der Sozialversicherung der Widerspruch gegen solche Entziehungsbescheide aufschiebende Wirkung (vgl. § 86 Abs. 2 SGG). Die Bundesanstalt für Arbeit konnte den Vollzug nach § 86 Abs. 3 Satz 1 SGG a.F. einstweilen aussetzen. Auch im Klageverfahren bestand die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehungs- und Herabsetzungsbescheide weiter; derartige Bescheide in der Sozialversicherung waren nunm...

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