Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragung bei Anerkenntnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erledigt sich das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Beschwerdeverfahren in der Hauptsache dadurch, dass die Behörde den Anspruch anerkennt und wird dieses Anerkenntnis angenommen, richtet sich in einem § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG unterfallenden Verfahren die Kostenentscheidung nach § 161 Abs 2 VwGO.

2. Für die nach dem Grundsatz der Kosteneinheit zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen ist der Sach- und Streitstand vor dem erledigenden Ereignis maßgebend; dabei ist in der Regel der vermutliche Verfahrensausgang von Bedeutung, sodass es billigem Ermessen entspricht, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre, ohne dass es aber Aufgabe der Kostenentscheidung ist, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl BVerwG vom 7.1.1974 - I WB 30.72 = BVerwGE 46, 215, 218; BVerwG vom 1.8.1991 - 7 C 27/90 = NJW 1991, 2920).

3. Bei offenem Verfahrensausgang wirkt sich ein Anerkenntnis der Behörde hinsichtlich der Kostentragung dann zu ihrem Nachteil aus, wenn sie sich mit dem Anerkenntnis unter dem Eindruck des Rechtsmittels freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat oder um einem Unterliegen im Prozess zuvorzukommen.

4. Anerkennt die Behörde die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Grunde nach und wird dieses Kostengrundanerkenntnis angenommen, kann die Kostengrundentscheidung auf die Gerichtskosten beschränkt werden.

 

Tenor

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Verpflichtung zur Zulassung für die Förderung der Maßnahme Logopäde/Logopädin ist in der Hauptsache erledigt.

Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin haben die gerichtlichen Kosten des erledigten Verfahrens für beide Instanzen je zur Hälfte zu tragen; unberührt bleibt das angenommene Anerkenntnis der Beschwerdegegnerin, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin für beide Instanzen zu erstatten.

 

Gründe

1. Das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, gerichtet auf vorläufige Zulassung der von der Beschwerdeführerin (Bf) abgehaltenen Maßnahme Logopäde/Logopädin zur Förderung durch die Beschwerdegegnerin (Bg), ist dadurch in der Hauptsache erledigt worden, dass die Bg den geltend gemachten Anspruch anerkannt und die Bf dieses Anerkenntnis angenommen hat; die Bg hat durch entsprechenden Bescheid die Maßnahme Logopäde/Logopädin nicht nur vorläufig, sondern endgültig zur Förderung zugelassen. Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt, was auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt, nach § 101 Abs. 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache. Diese Erledigung war entsprechend § 102 Satz 3 SGG auf Antrag der Bf durch Beschluss festzustellen (vgl. Bundessozialgericht [BSG] in Breithaupt 1981, 639, 641).

2. Zusätzlich zu der durch angenommenes Anerkenntnis von der Bg anerkannten Verpflichtung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Bf haben die Bf und die Bg die Gerichtskosten für beide Instanzen je zur Hälfte zu tragen.

Da im beendeten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG), sind für die Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens trägt, nach § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden. § 161 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht im Urteil oder wenn - wie hier - das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten entscheidet. Für die Kostenentscheidung einschlägig ist insoweit nicht die die Kosten bei sofortigem Anerkenntnis regelnde Vorschrift des § 156 VwGO - die Bg hat den Anspruch schon nicht sofort anerkannt -, sondern die Bestimmung des § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss (1. Halbsatz); der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen (2. Halbsatz).

Die eine Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO ermöglichenden Voraussetzungen sind erfüllt. Der Rechtsstreit in der Hauptsache ist auf Grund des angenommenen Anerkenntnisses erledigt. Zwar betrifft § 161 Abs. 2 VwGO die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen, also aufgrund des prozessualen Verhaltens der Beteiligten. Dem vergleichbar ist die Abgabe eines Anerkenntnisses und dessen Annahme durch die Gegenseite; die prozessualen Folgen eines derart angenommenen Anerkenntnisses sind in der VwGO anders als im SGG nicht geregelt. Es besteht auch kein Zweifel, dass § 161 Abs. 2 VwGO in den auf Erlass einer eins...

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