Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Anordnungsgrund. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Glaubhaftmachung einer konkret drohenden Wohnungs- bzw Obdachlosigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anordnungsgrund bei der begehrten einstweiligen Gewährung von Unterkunftskosten ergibt sich nicht bereits aus der Vermeidung von Mietschulden oder der erstrebten Möglichkeit, anderweitig erhaltene Mittel zurückzahlen zu können, und es genügt auch nicht der Ausspruch der fristlosen Kündigung bzw deren Androhung. Erforderlich ist der substantiierte und nachvollziehbare Vortrag, dass konkret und zeitnah eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht.

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 8. August 2016 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Antragsteller sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Einschluss der bislang nicht übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Der 1991 geborene Antragsteller zu 1. sowie die 1993 geborene Antragstellerin zu 2., die mit dem Antragsteller zu 1. verheiratet ist, beantragten am 08.04.2016 die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II). Dabei trug der Antragsteller zu 1. vor, sein Vater, in dessen Restaurant er bislang beschäftigt gewesen sei, habe ihn mangels Umsatz zum 31.03.2016 gekündigt. Im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses hätten die Antragsteller die der Mutter des Antragstellers zu 1. gehörende Wohnung kostenfrei nutzen dürfen. Auf Grund der nun erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe die Mutter des Antragstellers zu 1. mit den beiden Antragstellern zum 01.04.2016 einen Mietvertrag geschlossen. Die Antragsteller legten diesen Wohnungsmietvertrag (Beginn 01.04.2016, Monatsmiete warm: 500 €) vor.

Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 25.04.2016 Alg II in Höhe von monatlich 728 € ab April 2016 (für April nur anteilig) bis einschließlich September 2016; Kosten der Unterkunft und Heizung wurden bei der Bedarfsberechnung und der Bewilligung nicht berücksichtigt.

Auf Grund der mit Bescheid vom 11.04.2016 erfolgten Bewilligung von Arbeitslosengeld an den Antragsteller zu 1. ab 01.04.2016 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 22 € hob der Antragsgegner mit Bescheiden vom 10.05.2016 die Bewilligung von Alg II teilweise auf, so dass sich für Mai 2016 bis September 2016 noch ein monatlicher Leistungsbetrag von 98 € für die Antragsteller ergab (vgl. Änderungsbescheid vom 10.05.2016). Der Antragsteller zu 1. widersprach den Änderungsbescheiden vom 10.05.2016 und machte die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung geltend. Zur Belegung einer tatsächlichen Mietzinsverpflichtung legte er einen Kontoauszug über die Zahlung von 500 € auf das Konto seiner Mutter mit Datum 17.05.2016 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei Mietverträgen zwischen Verwandten komme es darauf an, dass der Vertragsinhalt tatsächlich vollzogen werde. Diesen Nachweis habe der Antragsteller zu 1. bislang nicht geführt. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der Antragsteller zu 1. tatsächlich einem ernsthaften Mietverlangen seiner Mutter ausgesetzt sei.

Die Antragsteller haben hiergegen am 27.07.2016 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben (S 13 AS 2962/16) und am selben Tag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Mietaufwendungen in Höhe von 500 € gestellt. Sie haben zur Begründung ihres Eilrechtsschutzbegehrens vortragen lassen, der Mietvertrag vom 01.04.2016 sei rechtlich wirksam und werde zwischen den Vertragsparteien auch vollzogen. Zum Beweis hierfür verweise man auf die - durch die in Mehrfertigung vorgelegten Kontoauszüge belegten - Mietzinszahlungen für die Monate April bis einschließlich Juli 2016.

Mit Beschluss vom 08.08.2016 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die Antragsteller hätten einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass den Antragstellern der Verlust ihrer Wohnung drohen würde. So sei eine Kündigung durch die Vermieterin noch nicht einmal angekündigt, geschweige denn ausgesprochen worden. Vielmehr hätten die Antragsteller die Miete zumindest bis Juli 2016 tatsächlich gezahlt, so dass Mietrückstände gar nicht bestehen würden. Es sei daher nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile die Antragsteller bei einem Zuwarten bis zu der Entscheidung in der Hauptsache erleiden würden. Mit weiterem Beschluss mit Datum vom 08.08.2016 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Antragsteller haben gegen die ihnen am 12.08.2016 zugestellten Beschlüsse des SG am 25.08.2...

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