(1) Die Genossenschaftsbauern leiten ihre LPG gemeinsam nach den Grundsätzen der genossenschaftlichen Demokratie.

 

(2) 1Das höchste Organ der LPG ist die Vollversammlung. 2In ihr beraten und entscheiden die Genossenschaftsbauern über alle Grundfragen der Tätigkeit und Entwicklung der LPG sowie der Gestaltung der Kooperationsbeziehungen. 3Die Beschlüsse der Vollversammlung sind für alle Leitungsorgane der LPG und für die Genossenschaftsbauern verbindlich. 4Die Vollversammlung wählt den Vorstand und den Vorsitzenden der LPG, die ihr gegenüber für ihre Tätigkeit rechenschaftspflichtig sind.

 

(3) 1Die Leitungsorgane der LPG fördern die kollektive Meinungs- und Willensbildung bei der Vorbereitung, Beschlußfassung und Durchführung genossenschaftlicher Entscheidungen. 2Durch die breite Entfaltung des innergenossenschaftlichen Lebens, insbesondere durch die zielstrebige Organisierung des sozialistischen Wettbewerbs sowie die regelmäßige Durchführung von Vollversammlungen, Brigade- und Abteilungsversammlungen, die Arbeit von Kommissionen und anderen Gremien, gewährleisten sie die gleichberechtigte Teilnahme aller Genossenschaftsbauern an der Leitung der LPG.

 

(4) 1Die Vollversammlung wählt als ihr Organ zur Kontrolle über die Wirtschaftsführung und die Einhaltung der Rechtsvorschriften, des Statuts und der Betriebsordnung in der LPG eine Revisionskommission. 2Die Revisionskommission übt insbesondere die Kontrolle über die umfassende Nutzung des gesamten Bodenfonds der LPG sowie über den sorgsamsten Umgang mit dem genossenschaftlichen Eigentum aus. 3Sie ist für ihre Tätigkeit der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge