1Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für LPG und für Genossenschaftsbauern sowie für die Kooperationsbeziehungen der LPG entsprechend §§ 10 bis 16. 2Sie gelten entsprechend für gärtnerische Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer und andere Produktionsgenossenschaften im Bereich der Landwirtschaft und deren Kooperationsbeziehungen sowie für deren Mitglieder.

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