(1) 1Kooperative Einrichtungen sind gemeinsame Betriebe oder Einrichtungen, die von LPG und ihren Kooperationspartnern gebildet werden, um bestimmte Produktionsaufgaben gemeinsam zu lösen und die Arbeits- und Lebensbedingungen der Genossenschaftsbauern und Arbeiter zu verbessern. 2Für die Tätigkeit der kooperativen Einrichtungen, einschließlich der dazu erforderlichen materiellen und finanziellen Voraussetzungen, tragen die LPG und ihre Kooperationspartner die gemeinsame Verantwortung. 3Die Fonds und das Arbeitsvermögen der kooperativen Einrichtungen sind entsprechend den Statuten der kooperativen Einrichtungen für die Lösung gemeinsamer Produktionsaufgaben sowie für die Bewältigung von Arbeitsspitzen in der landwirtschaftlichen Produktion einzusetzen. 4Ein Einsatz der Fonds und des Arbeitsvermögens der kooperativen Einrichtungen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn die kooperativen Einrichtungen ihre Planaufgaben für die Landwirtschaft und für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem Lande erfüllt haben und die Bevollmächtigtenversammlungen dem zustimmen.

 

(2) 1Die kooperativen Einrichtungen werden durch die LPG und ihre Kooperationspartner gemeinsam geleitet. 2Diese schaffen sich dazu Bevollmächtigtenversammlungen, die über den Plan der kooperativen Einrichtung und andere Entwicklungsfragen beschließen. 3Die Bevollmächtigtenversammlungen wählen ihre ausführenden Organe.

 

(3) Mit der Registrierung der kooperativen Einrichtung und ihres Statuts durch den Rat des Kreises wird die kooperative Einrichtung rechtsfähig und juristische Person.

 

(4) 1Kooperative Einrichtungen können auch als gemeinsame Einrichtungen der LPG und ihrer Kooperationspartner ohne die Rechte einer juristischen Person gebildet werden. 2Die Rechte und Pflichten solcher kooperativer Einrichtungen und deren Beziehungen zu den LPG und ihren Kooperationspartnern sind durch Kooperationsvereinbarungen zu regeln, die der Bestätigung durch den Rat des Kreises bedürfen.

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