Überblick

Auch wenn die Lohnsteuer während des Jahres nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen, insbesondere der Lohnsteuerklasse für das erste Dienstverhältnis, und den dazugehörigen Lohnsteuertabellen in zutreffender Höhe einbehalten wurde, ist die Summe der Monatsbeträge oft höher als die Jahreslohnsteuer, die der Arbeitnehmer für seinen insgesamt im Kalenderjahr bezogenen Arbeitslohn schuldet. Das Gesetz sieht deshalb vor, zu viel einbehaltene Steuerabzugsbeträge nach Ablauf des Kalenderjahres im Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber erstatten zu lassen. Die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung ist hierdurch nicht ausgeschlossen, sondern führt häufig zu einer zusätzlichen Steuererstattung. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Durchführung des Arbeitgeberausgleichs den veränderten Gegebenheiten des elektronischen Lohnsteuerverfahrens angepasst (§ 42b EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG). Ab 2020 eröffnet der Gesetzgeber erstmals auch für beschränkt Steuerpflichtige das Erstattungsverfahren des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 42b EStG i. d. F. des JStG 2019).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Voraussetzungen für die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs sowie das Erstattungsverfahren bestimmt § 42b EStG. Ergänzende Verwaltungsregelungen enthält R 42b der Lohnsteuer-Richtlinien. Der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich stellt ein besonderes Berechnungsverfahren für den laufenden Lohnsteuerabzug dar. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs in § 39b Abs. 2 letzter Satz EStG sowie in dem hierfür vorgesehenen R 39b.8 der Lohnsteuer-Richtlinien festgelegt.

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