Weitere Voraussetzung für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist, unabhängig von der Art der Lohnsteuerpflicht, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Ausgleichsjahres ständig in einem Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber gestanden hat.

Bei der elektronischen Lohnsteuerkarte fehlt dem Arbeitgeber die Kenntnis der Lohndaten aus etwaigen ­Vorbeschäftigungen, sodass die Ausschlussfälle des Steuerklassenwechsels in einem vorangegangenen Dienstverhältnis nicht erkennbar sind. Deshalb kann der am 31.12. ausgleichsberechtigte Arbeitgeber von einer ganzjährigen Beschäftigung mit lückenlosen Lohndaten, die für eine jahresbezogene Lohnsteuerberechnung unerlässlich sind, nur für den Fall zweifelsfrei ausgehen, dass der Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr in seinen Diensten gestanden hat.

Für die Frage, ob eine ganzjährige Beschäftigung vorliegt, dürfen nur Zeiträume einbezogen werden, für die der Lohnsteuerabzug nach der als ELStAM mitgeteilten Steuerklasse durchgeführt worden ist.

War ein Arbeitnehmer für einen Teil des Jahres als Aushilfs- oder Teilzeitkraft eingesetzt, deren Arbeitslohn zulässigerweise pauschal besteuert worden ist, stellt dies eine schädliche Fehlzeit dar, die dem betrieblichen Erstattungsverfahren auch im Fall einer geänderten Beschäftigung mit normalem Lohnsteuerabzug am 31.12. des Ausgleichsjahres entgegensteht.

Eine Sonderregelung gilt für Arbeitnehmer, die das ganze Jahr oder, weil sie erst im Laufe des Jahres in den Ruhestand getreten sind, einen Teil davon als laufenden Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis vom selben Arbeitgeber erhalten haben. Für die Feststellung einer ganzjährigen Beschäftigung sind nämlich auch Zeiträume einzubeziehen, für die der Arbeitnehmer betriebliche Versorgungsbezüge erhält.[1] Insbesondere bei Beziehern von Vorruhestandsleistungen kommt deshalb ein Lohnsteuer-Jahresausgleich infrage. Anders ist für Zeiten der gesetzlichen Elternzeit zu verfahren, obwohl auch hier ein ganzjähriges Dienstverhältnis vorliegt. Der Grund liegt darin, dass für die Elternzeit der Großbuchstabe "U" zu bescheinigen ist.[2]

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