Der Arbeitgeberausgleich darf nur für solche Beschäftigte durchgeführt werden, die am 31.12. noch im Dienst des Arbeitgebers stehen. Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem Ende des Kalenderjahres aus der Firma aus, ist im Fall des Arbeitgeberwechsels eine Erstattung der während des Jahres zu viel bezahlten Lohnsteuer gänzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die bereits in den Ruhestand getreten sind, aber am 31.12. des Ausgleichsjahres noch Arbeitslohn aufgrund des früheren Dienstverhältnisses vom bisherigen Arbeitgeber beziehen, etwa eine Betriebsrente oder betriebliche Vorruhestandsgelder. Lohnbezieher aus einem passiven Dienstverhältnis können auch in den Genuss der betrieblichen Lohnsteuer-Jahreserstattung gelangen.

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