Der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber bewirkt eine frühere Erstattung zu viel bezahlter Steuerabzugsbeträge als die Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt. Allerdings berücksichtigt das betriebliche Erstattungsverfahren nur Pausch- und Freibeträge, die sich aufgrund der vom Lohnbüro abgerufenen ELStAM-Daten ergeben. Darüber hinausgehende abzugsfähige Aufwendungen darf der Arbeitgeber nicht ansetzen, diese bleiben der Überprüfung des Finanzamts vorbehalten. Ausgeglichen vom Arbeitgeber werden deshalb ausschließlich die im Vergleich zur Jahreslohnsteuertabelle in der Summe zu viel abgeführten Monatsbeträge, die nach der Monatstabelle zwar zutreffend waren, aufgrund von Lohnschwankungen oder Änderungen hinsichtlich der Steuerklasse oder der Zahl der Kinderfreibeträge hingegen auf das gesamte Jahr bezogen zur Lohnsteuerüberzahlung geführt haben.

Hat der Arbeitgeber bereits einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, ist dennoch sorgfältig zu prüfen, ob die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt nicht zu einer weiteren Erstattung führt. Dies kann z. B. der Fall sein,

  • wenn der Arbeitnehmer persönliche Aufwendungen, die nicht bereits im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt werden konnten, steuermindernd geltend machen kann (z. B. Fahrtkosten, Versicherungsbeträge oder Krankheitskosten);
  • wenn der Arbeitnehmer erst während des Jahres ins Inland zugezogen ist;
  • bei Arbeitnehmer-Ehegatten, die unterschiedlich hohe Jahreslöhne bezogen haben und diese ausschließlich nach der Steuerklasse IV besteuert worden sind.

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