Rz. 95

Eine geschlossene Aktiengesellschaft kann durch Reorganisation in eine juristische Person folgender Rechtsformen umgewandelt werden:

Societas Europaea (SE);
Aktiengesellschaft;
staatliches Unternehmen;
kommunales Unternehmen;
landwirtschaftliche Gesellschaft;
genossenschaftliche Gesellschaft (Genossenschaft);
offene Handelsgesellschaft;
Kommanditgesellschaft;
Einzelunternehmen;
Einrichtung des öffentlichen Rechts.
 

Rz. 96

Die Reorganisation der Gesellschaft erfolgt gemäß dem ZGB, dem AGG und anderen Gesetzen. Bei einer zahlungsunfähigen Gesellschaft ist die Reorganisation nicht möglich. Den Beschluss über die Reorganisation fasst die Hauptversammlung. Ein Dokument, aus dem sich der Beschluss über die Reorganisation der Gesellschaft ergibt, ist spätestens am ersten Tag der Bekanntmachung beim Handelsregister einzureichen. Von dem Tag des Beschlusses über die Reorganisation der Gesellschaft an erlangt sie den Rechtsstatus der reorganisierenden Gesellschaft. Zu weiteren Einzelheiten siehe unten Rdn 127.

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