Rz. 103

Hier muss zwischen den in- und ausländischen Gesellschaftern unterschieden werden. Die ausländischen Gesellschafter können nur eingeschränkt Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen, da Liechtenstein bisher nur 23DBA abgeschlossen hat.[40]

 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.

[40] Zum Ganzen siehe Wagner, RIW 2011, 111 ff.

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