Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Zahlung der Beiträge außerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Normenkette

InsO § 133 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen IX ZR 97/06)

BGH (Entscheidung vom 13.06.2006; Aktenzeichen IX ZB 238/05)

BGH (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen IX ZR 190/03)

BGH (Entscheidung vom 17.02.2004; Aktenzeichen IX ZR 318/01)

BGH (Entscheidung vom 10.07.2003; Aktenzeichen IX ZR 89/02)

BGH (Entscheidung vom 27.05.2003; Aktenzeichen IX ZR 169/02)

BGH (Entscheidung vom 20.11.2001; Aktenzeichen IX ZR 48/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.01.2012; Aktenzeichen IX ZR 226/09)

OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen I-12 U 186/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH (fortan: Schuldnerin), die auf dem Gebiet der Abfallverwertung und -entsorgung tätig war und zuletzt 42 Mitarbeiter beschäftigte. Die Schuldnerin stellte am 19.07.2006 Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.09.2006 eröffnet. Die Schuldnerin zahlte an die Beklagte in der Zeit vom 20.07.2004 bis 17.05.2006 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 50.323,24 EUR. Diese waren jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 11.05.2004 erstmals die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge an. Die Schuldnerin zahlte die Beiträge für Mai 2004 nach Mahnung vom 17.06.2004 und Vollstreckungsankündigung vom 08.07.2004 am 19.07.2004, die Beiträge für Juni 2004 nach Mahnung vom 20.07.2004 und Vollstreckungsankündigung vom 12.08.2004 am 19.08.2004. Die Beiträge für Juli 2004 zahlte die Schuldnerin nach Mahnung vom 18.08.2004 am 15.09.2004. Die Beiträge für August 2004 zahlte die Schuldnerin nach Mahnung vom 17.09.2004 und Vollstreckungsankündigung vom 12.10.2004 am 18.10.2004. Die Schuldnerin zahlte die Beiträge für September 2004 nach Mahnung vom 17.11.2004 am 17.12.2004, die Beiträge für Oktober 2004 nach Mahnung von Ende November 2004 am 19.01.2005, die Beiträge für November 2004 nach Mahnung vom 16.12.2004 am 17.02.2005, die Beiträge für Dezember 2004 nach Mahnung vom 18.01.2005 am 18.03.2005. Die Beiträge für Januar 2005 zahlte die Schuldnerin nach Mahnung vom 17.02.2005 am 19.04.2005, die Beiträge für Februar 2005 nach Mahnung aus April 2005 am 18.05.2005. Die Schuldnerin zahlte die Beiträge für März 2005 nach Vollstreckungsankündigung vom 09.05.2005 ebenfalls am 18.05.2005, die Beiträge für April 2005 am 17.06.2005, die Beiträge für Mai 2005 nach Mahnung vom 21.06.2005 am 19.07.2005, die Beiträge für Juni 2005 am 17.08.2005, die für Juli 2005 am 19.09.2005, die für August 2005 am 19.10.2005, die für September 2005 am 18.11.2005, die für Oktober 2005 am 20.12.2005, die für November 2005 am 19.01.2006, die für Dezember 2005 am 20.02.2006, die für Januar 2006 am 17.03.2006, die für Februar 2006 am 17.05.2006. Alle Zahlungen erfolgten vom schuldnerischen Girokonto bei der Sparkasse Xx. Der Schuldnerin war seit Anfang 2004 ein Kontokorrentkredit bis 330.000,00 EUR eingeräumt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der oben genannten Sozialversicherungsbeiträge. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei spätestens ab 19.07.2004 zahlungsunfähig gewesen. Die Löhne für Januar 2004 bis November 2004 seien beinahe durchweg mit etwa zweiwöchiger Verspätung gezahlt worden. Am 16.07.2004 habe ein Steuerrückstand von 28.153,89 EUR bestanden, am 12.01.2005 ein solcher von 110.719,55 EUR und am 22.09.2005 ein solcher von 77.971,01 EUR. Auch bei anderen Sozialversicherungsträgern hätten im Jahre 2004 Beitragsrückstände bestanden, teilweise in Höhe von drei Monatsbeiträgen gleichzeitig. Die Schuldnerin sei zudem seit dem Jahre 2001 überschuldet gewesen. Alle Zahlungen an die Beklagte seien aus Guthaben oder bestehender Kreditlinie erfolgt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe hierbei mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Dieser sei der Beklagten bekannt gewesen. Die Beklagte habe die drohende Zahlungsunfähigkeit gekannt und gewusst, dass die Handlungen die Gläubiger benachteiligten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.326,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Schuldnerin die Löhne verspätet gezahlt habe, dass die Zahlungen an die Beklagte aus Guthaben oder eingeräumter Kreditlinie erfolgt seien und dass die Schuldnerin hierbei das Bewusstsein gehabt habe, nicht mehr alle Gläubiger befriedigen zu können.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf R...

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