Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Mieters auf Benutzung einer Hoffläche zum Parken sowie zum Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Ohne ausdrückliche Gestattung ist der Mieter nicht berechtigt, die zum Wohngrundstück gehörenden Grundstücksflächen mit seinem Kraftfahrzeug zu befahren oder es dort zu parken. Ist die Gestattung nicht Bestandteil des Mietvertrags, so kann sie als Gefälligkeit vom Vermieter entzogen werden. Mit dem Gebrauch der Mietwohnung zusammenhängende Ladetätigkeiten können dem Mieter aber nicht untersagt werden, und er hat daher einen Anspruch auf dauerhafte Aushändigung eines Schlüssels zur Toreinfahrt des Grundstücks.

 

Gründe

(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Berufung ist zwar zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1500,- DM übersteigt (§ 511 a ZPO). Bereits mit Beschluß v. 27. 3. 1995 hat die Kammer darauf hingewiesen, daß der für das Rechtsmittel der Berufung maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht mit dem erstinstanzlichen Streitwert gleichzusetzen ist. Während sich der erstinstanzliche Streitwert nach dem Interesse der Kläger am Streitgegenstand bestimmt, ist für den Beschwerdewert das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg seines Rechtsmittels zugrunde zu legen, wobei nach neuerer Rechtsprechung der Wert des Beschwerdegegenstandes den erstinstanzlichen Streitwert übersteigen kann (BGH NJW 1994, 735 f. für den Fall einer Eigentumsstörung). Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten am Erfolg ihres Rechtsmittels schätzt die Kammer auf mindestens 2000,- DM.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat der Amtsrichter der Klage stattgegeben. Die Kläger besitzen gemäß §§ 535, 536 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Überlassung der Torschlüssel für das im Tenor des angefochtenen Urteils näher bezeichnete Metalltor.

Zwar haben die Kläger - worauf es ihnen erklärtermaßen in erster Linie ankommt - kein Recht, ihre Fahrzeuge auf der Hoffläche vor dem von ihnen gemieteten Haus abzustellen bzw. zu parken. Denn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Hof gilt allgemein als Sondernutzung, auf die der Mieter ohne besondere Vereinbarung mit seinem Vermieter keinen Anspruch hat (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, II 182; Emmerich-Sonnenschein, Miete, 6. Aufl. 1991, §§ 535, 536 Rn. 3 und 19; Bub/ Treier-Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. 1993, III B Rn. 1225; Soergel-Kummer, 11. Aufl. 1980, §§ 535, 536 Rn. 183 m.w.N.; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl. 1988, B 214; LG Berlin ZMR 1964, 271).

Von einer zwischen den Parteien vereinbarten Erstreckung des Mietgebrauchs insoweit kann nicht ausgegangen werden. Eine ausdrückliche Gestattung seitens der Beklagten liegt nicht feststellbar vor. Soweit die Kläger behauptet haben, der Geschäftsführer der Beklagten habe den Klägern zu Beginn des Mietverhältnisses zugesichert, sie dürften ihre Fahrzeuge auch weiterhin auf dem Hof abstellen und parken, haben sie für diese von der Beklagten bestrittene Behauptung einen Beweis nicht angetreten. Auch eine ausdrückliche Gestattung durch den Rechtsvorgänger der Beklagten, an die diese gemäß § 571 BGB gebunden wäre, wird nicht vorgetragen.

Auch aus dem Umstand, daß die Kläger eine Garage mit angemietet haben, ergibt sich keine für sie günstigere Beurteilung. Unabhängig davon, daß die Kläger diese Garage in Wohnraum umgewandelt haben, berechtigt die Anmietung einer Garage den Mieter nur zum Befahren der Hoffläche, um in die Garage zu gelangen bzw. auszufahren, nicht jedoch zum ständigen Abstellen und Parken des Fahrzeugs auf der Hoffläche.

Schließlich kann selbst in der zunächst erfolgten Übergabe eines Torschlüssels seitens des Geschäftsführers der Beklagten nicht ohne weiteres eine stillschweigend zwischen den Parteien vereinbarte Erstreckung des Mietgebrauchs zum Zwecke des Parkens auf dem Hof gesehen werden. Ein vertraglicher oder wirtschaftlicher Grund für den Vermieter, sich vertraglich insoweit verpflichten zu wollen, ist nicht ersichtlich (vgl. LG Berlin ZMR 1964, 271).

Ist den Klägern danach ein vertragliches Recht auf Abstellen von Fahrzeugen auf der Hoffläche nicht eingeräumt worden, sondern wurde das Abstellen und Parken vor dem angemieteten Hause in der Vergangenheit sowohl von dem Rechtsvorgänger der Beklagten als auch von dieser selbst lediglich geduldet, konnte diese in der Duldung begründet liegende Gestattung von der Beklagten jederzeit widerrufen werden (vgl. Emmerich- Sonnenschein a.a.O. §§ 535, 536 Rn. 19; Bub/Treier-Kraemer a.a.O. III B Rn. 1225). Selbst wenn man den Widerruf der in der Duldung über längere Zeit liegenden Gestattung nur aus sachgerechten Gründen zulassen wollte (so Soergel/Kummer a.a.O. §§ 535, 536 Rn. 183 m.w.N.), führt dies vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung. Unstreitig betreibt die Beklagte auf dem Gelände eine chemische Produktionsstätte und benötigt die Hoffläche zum ...

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