Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) EUR 273 555,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 18.11.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) EUR 684 055,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: Von den Gerichts kosten die Klägerin zu 1) 18 %, die Kl. zu 2) 46 % und die Beklagte 36 %; von den außergerichtlichen Kosten der Kl. zu 1) die Beklagte 36 % und die Kl. zu 1) selbst 64 %; von den außergerichtlichen Kosten der Kl. zu 2) die Beklagte 36 % und die Kl. zu 2) selbst 64 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Kl. zu 1) 18 %, die Kl. zu 2) 46 % und die Beklagte selbst 36 %.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückabwicklung und Schadensersatz wegen Ausgleichszahlungen der Klägerinnen an die Beklagte nach einvernehmlicher Auflösung zwischen den Parteien geschlossener swap-Verträge.

Die Klägerinnen sind kommunale Unternehmen aus dem Verbund der … (im Folgenden: …). Es handelt sich bei ihnen um privatrechtlich organisierte Unternehmen in der Form der Aktiengesellschaft (Klägerin zu 1) bzw. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Klägerin zu 2), wobei die Aktien der Klägerin zu 1) mehrheitlich von der … und die Gesellschaftsanteile der Klägerin zu 2) mehrheitlich von der Klägerin zu 1) und im Übrigen von der … gehalten werden. Die Gesellschaftsanteile der … GmbH befinden sich zu 100 % im Besitz der Stadt ….

Seit dem Jahr 1999 schlössen beide Klägerinnen mehrfach swap-Geschäfte mit der Beklagten und mit anderen Kreditinstituten ab. Bei einem swap-Geschäft handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag über den Austausch von Zinssätzen, beispielsweise über den Austausch eines festen Zinssatzes gegen einen variablen Zinssatz. Zel des swap-Vertrages ist die Minimierung der Zinslast aus laufenden Darlehensverbindlichkeiten. Bei ungünstigem Verlauf des swap-Geschäfts kann sich die Zinslast allerdings wirtschaftlich auch vergrößern. In jedem Fall lässt das swap-Geschäft die eigene Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung seiner Zinsen gegenüber dem Darlehensgeber unberührt, nachdem das Austauschgeschäft stets rechtlich unabhängig von dem Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Begründet werden lediglich wechselseitige Ansprüche bzw. Verbindlichkeiten gegenüber dem Partner des swap-Vertrages auf Ausgleich der Differenz zwischen den in Bezug genommenen Zinssätzen.

Unter dem 27.03./04.04.2003 schloss die … mit der Beklagten einen Risk Management Service Vertrag (RMS-Beratungsvertrag, Anlage K 1), der die Beklagte zur Analyse von Zinsrisiken der dem … Konzern angehörigen Firmen und zu deren Beratung über Möglichkeiten zur Verbesserung der Zinsstruktur und zur Senkung der Zinsbelastung verpflichtete.

Auf der Grundlage eines zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten am 16.10.2003 abgeschlossenen Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte (Anlage K 7) ging die Klägerin zu 2) mit der Beklagten am 16.10.2003 einen swap-Vertrag, einen sog. quanto-swap zu einer Darlehensbezugsgröße von 2 Millionen EUR mit einer Laufzeit von 3 Jahren ein. Am 24.10.2003 schloss die Klägerin zu 1) mit der Beklagten einen gleichartigen quanto-swap-Vertrag mit einer Laufzeit von ebenfalls 3 Jahren und einer Bezugsgröße von 5,5 Millionen EUR ab. Diese Geschäfte wurden am 11.09.2006 einvernehmlich mit einem Überschuss zugunsten der Klägerin zu 1) in Höhe von 51 412,37 EUR und zugunsten der Klägerin zu 2) in Höhe von 21 765,36 EUR beendet.

Am 16.02.2004 wurden zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten ein weiteres swap-Geschäft, ein sog. ladder-swap, bezogen auf einen Grundbetrag von 4 Millionen EUR und ein gleichgelagerter Vertrag zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten, bezogen auf einen Grundbetrag von 10 Millionen EUR abgeschlossen. Beide Verträge hatten eine Laufzeit von 5 Jahren. Während die Beklagte den Klägerinnen die Zahlung eines festen Zinssatzes von 3,5 % p.a. schuldete, belief sich die Zinszahlungslast der Klägerinnen auf 2 % im ersten Jahr und richtete sich für die anschließende Zeit unter Verwendung wechselnder Zinsformeln, jeweils in Abhängigkeit vom Zinssatz der Vorperiode („ladder”) nach dem 6-Monats-Euribor. Der Beklagten stand erstmalig nach Ablauf des ersten Jahres eine einseitige Beendigungsmöglichkeit ohne Ausgleichszahlung zu.

Nachdem sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 eine für die Entwicklung der ladder-swaps der Klägerinnen günstige und mithin für die Beklagte ungünstige Entwicklung des 6-Monats-Euribors für die Zeit nach Ablauf des ersten Jahres der Laufzeit dieser swap-Verträge abzeichnete, wies die Beklagte die mit den Verträgen befassten Mitarbeiter der Klägerinnen darauf hin, dass sie voraussichtlich zum Jahrestag der Vertrags...

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