Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fristlose und ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die hilfsweise zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs erklärte ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten ist unwirksam, wenn sie für den Fall ausgesprochen wird, daß die fristlose Kündigung von Anfang an unwirksam ist, die Unwirksamkeit aber erst durch Zahlung innerhalb der Schonfrist gegeben ist.

Die gleichzeitig ausgesprochene fristlose und fristgemäße Kündigung ohne jeweilige Einschränkung ist mangels Klarheit der Kündigungserklärung unwirksam.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735740

WuM 1998, 284

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