Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Personenkraftwagens BMW 520 D, Typ E 60, mit dem amtlichen Kennzeichen ... - ... 355. Mit eben diesem befuhr ein Gesellschafter der Klägerin, Herr D. Sch., am 02.07.2010 gegen 11.00 Uhr in W. die B.-straße und bog von dort nach links in die Th.-straße ab, wo er den BMW in der ersten der auf der rechten Seite schräg zur Fahrbahn angeordneten Parktaschen abstellte und eine Viertelstunde später nach Erledigung diverser Besorgungen wieder entfernte. Wegen der genaueren Ausgestaltung der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder zu Blatt 8 und 10 der Gerichtsakte verwiesen. In der Folgezeit wurde der klägerische BMW in der Firma Autozentrum ... GmbH & Co. KG vorgeführt. Hierüber verhalten sich die Fotografien gemäß der Anlage K 4. Wegen der sodann an dem BMW durchgeführten Reparaturarbeiten wird auf die Anlagen K 5 und K 6 verwiesen.

Die Klägerin behauptet und ist der Auffassung, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil der BMW am 02.07.2010 gegen 11.00 Uhr durch einen verkehrssicherungspflichtwidrigen Zustand der fraglichen Parktasche Schaden genommen habe. Denn wenn ein Kraftfahrzeug nach Art des streitgegenständlichen in Fahrtrichtung von der B.-straße aus gesehen auf dem ersten Parkplatz vorne rechts in der Th.-straße vorwärts eingeparkt werde, führe dies wegen der im Verhältnis zur Fahrzeuglänge unzureichenden Länge des Parkplatzes dazu, daß der Fahrzeuglenker zur Vermeidung eines Überstands des Fahrzeughecks in die Fahrbahn der Th.-straße hinein mit dem PKW möglichst weit nach vorne fahre, was notwendig zur Folge habe, daß der PKW in die am Ende der Parkfläche vor dem Bordstein befindliche Rinne gerate, was wiederum zur Folge habe, daß der PKW sich vorne über dem Bordstein absenke, die Fahrzeugschürze sich hinter dem Bordstein gleichsam festkralle und beim Ausparken in Rückwärtsfahrt abreiße. Bei einem Kraftfahrzeug wie dem streitgegenständlichen von fast zwei Tonnen Gewicht, bleibe Vorgeschildertes vom Fahrer unbemerkt, weshalb die Schürze beim Ausparken notwendig abreiße. Der Reparaturaufwand für den hierdurch entstehenden Schaden gemäß Kostenvoranschlag Anlage K 5 und Reparaturrechnung Anlage K 6 sei zur Behebung des Schadens notwendig und die Reparaturkosten ortsüblich und angemessen.. Insbesondere sei das betreffende beschädigte Fahrzeugteil gleichsam aus einem Guß, was zur Folge habe, das die Halterungen nicht isoliert repariert werden könnten, vielmehr das ganze Teil ausgetauscht werden müsse. Die hierdurch entstandenen Reparaturkosten beliefen sich auf 1.442,32 EUR netto. Hinzu komme eine Nutzungsausfallentschädigung für drei Tage in Höhe von 237,00 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 EUR, woraus sich ein Gesamtschaden in Höhe von 1.704,32 EUR errechne. Diesen habe die Beklagte vollumfänglich zu regulieren. Denn die Klägerin brauche sich insoweit insbesondere kein Mitverschulden vorhalten zu lassen. Die wahre Höhe des Bordsteines im Verhältnis zu der Regenrinne sei nämlich für den Einparkenden wegen des Laubs und Pflanzenbewuchses in der Regenrinne nicht zu erkennen gewesen. Die Hilfsvorrichtung an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug namens Park Distance Control (PDC) sei aber weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, Schäden nach Art der hier interessierenden vorzubeugen, weil sie weder dazu bestimmt noch dazu geeignet sei, Bordsteine nach Art der hier interessierenden als Hindernisse wahrzunehmen und vor eben solchen zu warnen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.705,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 20.07.2010 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren weitere 103,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 20.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet und ist der Auffassung, der Zustand der fraglichen Parktasche sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin existiere kein Anspruch eines jeden Verkehrsteilnehmers des Inhalts, mit einem jeden zugelassenen Kraftfahrzeug einen jeden beliebigen Parkplatz einnehmen zu dürfen. Desgleichen dürfe sich ein Verkehrsteilnehmer nicht darauf verlassen, daß auf durch einen Bordstein begrenzten Parkplätzen stets und immer gefahrlos ein sogenanntes Überhangparken praktiziert werden könne. Sie, die Beklagte, treffe insb...

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