Nachgehend

OLG Celle (Urteil vom 28.10.2009; Aktenzeichen 9 U 125/06)

BGH (Urteil vom 09.02.2009; Aktenzeichen II ZR 292/07)

OLG Celle (Urteil vom 20.06.2007; Aktenzeichen 9 U 125/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter der in Konkurs gefallenen ….

Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der … Ebenso war er von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer und Liquidator der …, der Streitverkündeten.

Im Jahre 1994 war der Kläger auch Konkursverwalter über das Vermögen der Streitverkündeten. Als solcher erhob er am 19. April 1994 Klage gegen den hiesigen Beklagten vor dem Landgericht Verden. Der Klage lag eine vom Kläger behauptete Forderung zwischen der Streitverkündeten und dem Beklagten zugrunde, die aus einem handelsrechtlichen Kontokorrent resultieren sollte. Während des Prozesses wurde das Konkursverfahren über die Streitverkündete aufgehoben. Die Einstellung des Konkursverfahrens wurde von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 20 % der später titulierten Forderung der Konkursmasse … abhängig gemacht, dieser Betrag (…) wurde später an den Kläger als Sicherheit geleistet.

Nach Aufhebung des Konkursverfahrens beauftragte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Liquidator der Streitverkündeten eine Rechtsanwaltskanzlei mit deren Vertretung. Durch diese und die Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde der Rechtsstreit wieder aufgenommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien für die Streitverkündete jedoch niemand, der Beklagte erwirkte daraufhin ein klageabweisendes Versäumnisurteil, gegen das zunächst kein Einspruch eingelegt wurde.

Nach Auszahlung des zugunsten der später titulierten Hauptforderung gegen die Streitverkündete hinterlegten Betrages von … EUR erwirkte der Kläger am 22. April 2003 wegen einer restlichen Gesamtforderung einschließlich Zinsen und Kosten in Höhe von … EUR zuzüglich Zinsen gegen die Streitverkündete als Schuldnerin und den Beklagten als Drittschuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Achim (Az. NZS …). Durch diesen Beschluss wurden für den Kläger die folgenden angeblichen Ansprüche der Streitverkündeten gegen den Beklagten gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen:

  1. Anspruch auf Zahlung eines Betrages von … DM (entspricht … EUR) nebst 4 % Zinsen seit dem 19. April 1994, rechtshängig gewesen in dem Rechtsstreit … als Konkursverwalter der … gegen …, 4 O 137/94 LG Verden (Aller).
  2. Anspruch auf Schadensersatz aus Untreue, vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und positiver Vertragsverletzung, der daraus entstanden ist, dass der Drittschuldner nach Aufhebung des Konkursverfahrens der … als Geschäftsführer der nunmehr aktivlegitimierten … das Verfahren 4 O 137/94 LG Verden (Aller) wieder aufgenommen hat, sodann in dem Verhandlungstermin am 13. Oktober 1994 klageabweisendes Versäumnisurteil gegen die … hat ergehen lassen und gegen dieses Versäumnisurteil keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.

Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird Bezug genommen auf Bl. 13–17 d. A.

Der Kläger legte daraufhin als Nebenintervenient Einspruch gegen das in dem Rechtsstreit 4 O 137/94 ergangene Versäumnisurteil ein.

Das LG Verden hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Das OLG Celle hat die dagegen gerichtete Berufung verworfen.

Der Kläger trägt vor, die Streitverkündete habe für den Beklagten ein Verrechnungskonto eingerichtet, das bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Streitverkündeten einen Saldo von … EUR aufgewiesen habe. Der Beklagte habe als Geschäftsführer bzw. Liquidator der Streitverkündeten Sorgfaltspflichten verletzt, indem er nicht für eine ordnungsgemäße Vertretung der Streitverkündeten im Rechtsstreit gesorgt habe, ein Versäumnisurteil gegen die Streitverkündete beantragt habe und nicht dafür gesorgt habe, dass für die Streitverkündete gegen das Versäumnisurteil ein Rechtsbehelf eingelegt werde. Er habe seine Pflichten als Geschäftsführer vorsätzlich verletzt und durch pflichtwidrige Verfügung über das Vermögen der Gesellschaft einen Schaden herbeigeführt.

Der Kläger beantragt,

  1. an die vom Kläger verwaltete Konkursmasse … mit Sitz in … EUR nebst 4 % Zinsen auf … EUR seit dem 19. April 1994 und auf … EUR seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zählen,
  2. die vom Kläger verwaltete Konkursmasse der … mit Sitz in … von sämtlichen Kosten freizustellen, die ihr in dem Rechtsstreit … gegen … – 4 O 137/94 LG Verden/16 U 314/05 OLG Celle – oder im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Kosten nicht schon Gegenstand des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf entgegenstehende Rechtskraft durch das in dem Rechtsstreit Az. 4 O 137/94 ergangene Versäumnisurteil. Er ist der Ansicht, der Streitverkündeten hät...

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