Verfahrensgang

AG Syke (Urteil vom 14.07.1999; Aktenzeichen 9 C 19/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.02.2001; Aktenzeichen 1 BvR 1030/00)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 14. Juli 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Syke – Aktenzeichen – 9 C 19/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Kläger können gegen die Beklagten keine Gewährleistungsrechte wegen angeblicher Mängel des mitverkauften Teppichbodens geltend machen, da sie sich bei Übergabe des Hausgrundstücks am 1. August 1998 und somit bei Annahme des Hauses einschließlich des Teppichbodens nicht gemäß § 464 BGB etwaige Rechte wegen der behaupteten Mängel vorbehalten haben.

Die Kläger haben das Vorbringen der Beklagten, dass bei Übergabe des Hauses eine Rüge wegen Mängeln am Teppichboden seitens der Kläger nicht erfolgt sei, in I. Instanz im Sinne von § 288 ZPO zugestanden. Dies ist zwar nicht ausdrücklich geschehen, ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens der Kläger und aus der Würdigung ihres Parteiverhaltens. Ein gerichtliches Geständnis muss nicht ausdrücklich erklärt werden, es kann sich auch aus der Gesamtwürdigung des Parteivortrages konkludent ergeben (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1993, 573).

Nachdem die Beklagten im Schriftsatz vom 17. Februar 1999 (Seite 2) vorgetragen hatte, dass die Kläger Mängel nicht gerügt, den Beklagten keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben und erstmals mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 auf Mängel hingewiesen hätten, haben die Kläger im am 15. März 1999 eingegangenen Schriftsatz darauf erwidert, dass zunächst Einigungsversuche vorgenommen worden seien, auf die die Beklagten nicht reagiert hätten. Dieser Vortrag enthält keine Hinweise auf eine etwaige Mängelrüge bei Übergabe und konnte daher nur so verstanden werden, dass der mangelnde Vorbehalt bei Übergabe nicht in Abrede gestellt werden sollte. Etwas anderes ergibt sich jedenfalls nicht aus den Ausführungen in der Klageschrift zur Feststellung der Mängel am Teppichboden. Dort heißt es ausdrücklich: „Bei der Übergabe des Hauses mussten die Kläger jedoch feststellen, …” (Seite 3). Dies entspricht der Formulierung im Schreiben vom 20. Oktober 1998 „bei der Übergabe des Hauses mussten meine Mandanten jedoch feststellen, …” (Seite 2) Entgegen der Auffassung der Kläger spricht damit schon der Wortlaut dieser Erklärungen dafür, dass bei der Übergabe zwar die Kläger die behaupteten Mängel festgestellt haben wollen, aber eben nicht – ggf. gemeinsam mit den Beklagten – Mängel „festgestellt wurden”.

Schließlich haben die Kläger auch auf den erneuten Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Juni 1999, „dass die Kläger bei Übergabe des Hauses irgendwelche Mängel am Teppichboden nicht gerügt haben” (Seite 2), nicht nochmals erwidert. Entsprechend ist auch mündlich verhandelt worden. Soweit der Schriftsatz vom 18. Juni 1999 dem Unterbevollmächtigten der Klägerin erst im Beweisaufnahmetermin vom 23. Juni 1999 übergeben worden ist, hat die Möglichkeit bestanden, Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO zu beantragen. Das Protokoll vom 23. Juni, das gemäß § 165 ZPO das Geschehen sowie das Nichtgeschehen beweist, enthält allerdings weder einen entsprechenden Antrag noch die Entscheidung über diesen. Dieser Umstand spricht zunächst dafür, dass der Klägervertreter die Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist zumindest nicht weiterverfolgt hat. Auch eine Protokollberichtigung ist nicht beantragt worden. Dies ist letztlich nicht entscheidend, da nicht einmal bis zur Verkündung des Urteils eine weitere Stellungnahme auf den Schriftsatz vom 18. Juni 1999 erfolgt ist. Dieses Parteiverhalten außerhalb der mündlichen Verhandlung ist – zumindest im Zusammenhang mit dem vorangegangen Vorbringen der Parteien – zur Auslegung der prozessualen Erklärungen der Parteien heranzuziehen (vgl. OLG Köln a.a.O.) und hier so zu würdigen, dass das Vorbringen der Beklagten, es sei bei Übergabe keine Mängelrüge erfolgt, im Sinne von § 288 ZPO zugestanden worden ist.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass nicht lediglich ein Stillschweigen der Kläger auf gegnerische Behauptungen vorliegt, das nach herrschender Rechtsprechung für die Annahme eines Geständnisses nicht ausreicht (vgl. BGH, NJW 1999, 579, 580; NJW 1983, 1496, 1497; NJW 1991, 1683), sondern dass aus dem gesamten Parteiverhalten der Kläger einschließlich ihrem Vorbringen zur Mängelrüge konkludent ein Geständnis in I. Instanz zu entnehmen ist.

Die Kläger haben auch nicht substantiiert vorgetragen, dass das Geständnis auf einem Irrtum beruhe und deshalb gemäß § 290 ZPO widerrufen werden könne. Die Kammer vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass das Amtsgericht im Hinblick auf die Frage der Mängelrüge seine Aufklärungs- und Hinweispflichten gemäß § 139 ZPO verletzt hat. Die – anwaltlich vertretenen – Kläger hatten ja zu der Frage der Mängelrüge, die von den Beklagten ausdrücklich ...

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