Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 154.744,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2009 sowie weitere EUR 2.080,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis EUR 155.000,–

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Schadensersatz wegen der Verletzung eines Girovertrages die Gutschrift von widerrufenen Belastungsbuchen im Lastschriftverfahren und Auszahlung des sich hieraus ergebenden Haben-Saldos.

Die … (im folgenden: Schuldnerin) stand seit Jahren in Geschäftsverbindung mit der Beklagten und hatte bei ihr seit dem 29.12.2005 das Girokonto Nummer …. Dem Girovertrag lagen die Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, die hinsichtlich der Kontoführung im Lastschriftverkehr unter Nummer 7 (1) und (3) die folgende Regelung enthielten (Bl. 38):

  • „(1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse

    Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche … verrechnet. …

  • (3) Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften

    Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. … Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. …”

Über dieses Girokonto wurden in den folgenden Jahren insbesondere zugunsten des Streitverkündeten, der … und der … aber auch zugunsten anderer Gläubiger eine Vielzahl von Abbuchungen im Lastschriftverfahren abgewickelt, ohne dass die Schuldnerin diesen Belastungsbuchungen widersprach. Seit Februar 2006 nahm die Schuldnerin darüber hinaus am Online-Banking teil.

In der Zeit vom 01.10.2008 bis 12.01.2009 wurden auf dem genannten Girokonto aufgrund von Einzugsermächtigungen EUR 169.439,73 als Belastung gebucht. Der Rechnungsabschluss für das 4. Quartal 2008 wurde der Schuldnerin im Januar 2009 übersandt. Der Kontostand belief sich zum 12.01.2009 auf minus EUR 7.228,82. Durch Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 12.01.2009 (Bl. 22) wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, Verfügungen der Schuldnerin waren ab jetzt nur noch mit seiner Zustimmung wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO). Mit Beschluss vom 01.03.2009 (Bl. 24) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Telefaxschreiben vom 22.01.2009 (Bl. 49) bat der Kläger die Beklagte, mit sofortiger Wirkung u.a. das Konto Nr. … für Lastschriften zu sperren, und widersprach jeder weiteren Ausführung von Daueraufträgen, Abbuchungsaufträgen und Einzugsermächtigungen. Allen noch nicht genehmigten Lastschriften verweigerte er seine Zustimmung, hilfsweise widerrief er sie und bat gleichzeitig um Zusendung einer Aufstellung aller erfolgten Lastschrifteinzüge seit dem 01.10.2008. Bei Lastschriftabbuchungen auf kreditorisch geführten Konten bat er darum, diese durch entsprechende Gutschrift wieder rückgängig zu machen, und widerrief u.a. im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Konto Nr. … ausdrücklich „sämtliche seit dem 01.10.2008 bis zum Zugang dieses Schreibens im Rahmen jedweden Lastschriftverfahrens zugelassenen Einzüge”. Hilfsweise würden solche Einzüge nicht genehmigt. Einwendungen gegen die zugrundeliegenden Forderungen der Gläubiger wurden nicht erhoben.

Auf eine Anfrage der Beklagten vom 27.01.2009, welche Lastschriften widerrufen würden, teilte der Kläger mit Schreiben vom 28.01.2009 nochmals mit, sämtliche Lastschriften seit 01.10.2008 würden nicht genehmigt und sollten zurückgegeben und dem Konto der Schuldnerin gutgeschrieben werden. Mit Schreiben vom 12.02.2009 (Bl. 52) legitimierten sich die Klägervertreter gegenüber der Beklagten, listeten die Belastungsbuchungen im Gesamtbetrag von EUR 169.439,73 auf, forderten die Gutschrift dieses Betrages auf das Konto der Insolvenzschuldnerin und verlangten Auszahlung des sich nach Abzug eines Debetsaldos ergebenden Guthabens bis zum 26.02.2009.

Mit Schreiben vom 06.03.2009 (Bl. 26) wies die Beklagte nochmals darauf hin, dass Belastungen in Höhe von EUR 906,01 schon deswegen nicht zurückgegeben werden könnten, weil es sich um Barverfügungen (EC-Cash und PIN) gehandelt hatte. Weitere Lastschriften von insgesamt EUR 154.744,06 lägen außerhalb der Rückgabefrist des Lastschriftverkehrsabkommens. Nur Lastschriften in Höhe von EUR 13.789,66 lägen innerhalb dieser Rückgabefrist, so dass nach Verrechnung EUR 6.560,84 ausgekehrt werden könnten (i.e. EUR 13.789,66 abzüglich des Kontensaldos ...

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