Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.02.2006; Aktenzeichen III ZR 164/05)

OLG Stuttgart (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen 4 U 81/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 60.000 EUR

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche, die auf die Klägerinnen als Sozialversicherungsträger übergegangen sein sollen.

Die Klägerinnen sind Sozialversicherungsträger und haben als solche als Krankenversicherer (Klägerin Nr. 1) und Pflegeversicherung (Klägerin Nr. 2) für deren Versicherten … Leistungen erbracht.

… wurde am 30.11.2000 geboren. Seine Mutter, … lebte Ende 2000/Anfang 2001 in … war drogenabhängig und jedenfalls im Januar 2001 wohnsitzlos. Am 13.12.2000 wurde die Polizei auf das Kind aufmerksam, als es bei einer Freundin der … angetroffen wurde, die angab, die Mutter würde sich nicht ordentlich um das Kind kümmern. Schließlich wurde … bei einem unangemeldeten Hausbesuch in einem Gebäude … in … am 11.01.2001 auf Veranlassung des Jugendamts … aufgenommen, zum Kinderarzt verbracht und anschließend in der Familie … untergebracht. Die Mutter übernachtete zuweilen in der Wohngemeinschaft, Gebäude … und hatte das Kind zu diesem Zeitpunkt unter dieser Adresse gelassen. Sie selbst war nicht anwesend. Das Kind befand sich in Gesellschaft zweier Herren und zweier Kampfhunde, lag in einer schmutzigen Decke eingewickelt auf dem Sofa. Auch die beiden angetroffenen Herren berichteten davon, dass die Mutter sich nur ungenügend um das Baby kümmere.

Die Familie … war bereits seit 1999, nach entsprechenden Einweisungen und Erhebungen des Jugendamts, in eine Liste möglicher Pflegeeltern aufgenommen worden. Sie hatte zum Zeitpunkt Januar 2001 drei Kinder, von denen das jüngste wenig älter als … ist, das zweitjüngste, …, zum damaligen Zeitpunkt 2 % Jahre alt war. Die Familie war daher auf die Versorgung eines Säuglings eingestellt. Die Familie war schon früher als Pflegefamilie eingesetzt. Frau … ist von Beruf Kinderkrankenschwester.

Am 12.01.2001 fand ein Gespräch zwischen Herrn …, einem Mitarbeiter des Jugendamts …, und … statt, in dessen Verlauf die Mutter des Kindes ein Formular des Jugendamts … „Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Kinder und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)” (Anlage B 1, Bl. 41 d. Beiakte 7 O 53/04) unterschrieb. Damit beantragte sie Jugendhilfe. Der im Eingang des Formulars zitierte Paragraph aus dem SGB VIII wurde nachträglich mehrfach von Mitarbeitern des Jugendamts abgeändert.

In der Folgezeit wurde das Kind bei Familie … von einer Mitarbeiterin des Jugendamts … besucht. Mit der Mutter des Kindes war ein weiterer Besuchstermin bei der Familie auf den 17.01.2001 vereinbart, den Frau … jedoch absagte.

Am 22. Januar 2001 wurde … mit schwersten Kopfverletzungen (Schädel-Hirn-Trauma mit Trümmerfraktur, Riss der Hirnhaut mit ausgedehnter Hirnletzung) im Kreiskrankenhaus … eingeliefert. Er ist seither zu 100 % schwerbehindert. Er hatte mehrere Operationen am Schädel und Gehirn durchzustehen. Ein Teil des Gehirngewebes musste operativ entfernt werden. Das Hirnwachstum und das Wachstum des Kopfes sind gestört. Er leidet an einem linksseitigen Gesichtsfeldverlust und ist auf dem linken Auge vollständig blind. Darüber hinaus besteht eine linksseitige Lähmung und eine geistige Behinderung. Immer wieder kommt es zu epileptischen Anfällen.

Nach der Darstellung von Frau … gegenüber den Versicherungen und im Parallelverfahren (7 O 53/04) hatte sich am 22.01.2001 ein Unfall ereignet. Danach habe sie … im Badezimmer, auf einer auf der Waschmaschine liegenden Wickelauflage gewickelt, … habe dabei auf einem Kinderhocker stehend zugesehen und das Baby gestreichelt. Sie sei ins Straucheln gekommen. Während Frau … versucht habe, … … vor einem Sturz zu bewahren, habe diese sich reflexartig an der Wickelauflage festgehalten und dabei an dieser gezogen. Dadurch sei das auf der Wickelauflage liegende Baby ins Rollen geraten und auf der anderen Seite heruntergefallen. Das Kind habe den Kopf an dem danebenbefindlichen Waschbecken angeschlagen, bevor es zu Boden ging.

Aufgrund von ärztlichen Äußerungen im Zuge der weiteren Behandlung von … wird von der Mutter und den neuen Pflegeeltern von … nun bezweifelt, dass sich das Geschehen tatsächlich so zugetragen hat. Aus diesem Grund wird vom Geschädigten selbst, vertreten durch … ein weiteres Verfahren gegen die Eheleute … betrieben (7 O 53/04). Im Laufe des vorliegenden Prozesses haben sich die Klägerinnen diesem Vorbringen angeschlossen.

Die Klägerinnen gingen zunächst von der Unfallschilderung der Frau … aus und warfen ihr vor, keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen den Sturz von … vorgenommen zu haben. Nicht beanstandet wurde, dass … beim Wickeln des Kindes zugegen war. Vielmehr hätte Frau … dafür sorgen müssen, dass … dem Wickeln aus einer...

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