Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.616,03 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.07.2012 zu bezahlen. (Materieller Schaden)

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 6.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2012 zu bezahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 214,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.5.2013 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen zu 2/3 und – unter Berücksichtigung der in den Entscheidungsgründen dargestellten Mitverschuldensbeiträgen der Klägerin immaterielle Schäden, welche aus dem Verkehrsunfall vom 25.6.2010 auf der W.-straße in T. künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3, im Übrigen tragen die Beklagten die Kosten als Gesamtschuldner.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

Antrag 1: 8.082,99 EUR

Antrag 2: 14.000,00 EUR

Feststellungsantrag: 3.000,00 EUR

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls vom 25.6.2010 gegen 12.40 Uhr auf der W.-straße in T..

Im Bereich der Unfallstelle wies die W.-Straße zum Unfallzeitpunkt eine stadteinwärts führende Spur und eine Gegenverkehrsspur auf. Vor und hinter der Unfallstelle befinden sich Ampelanlagen (Fußgänger, Einmündung). Auf der aus Sicht der Klägerin entgegenkommenden Richtung folgt kurz nach der Unfallstelle eine Tankstelle mit Ein- und Ausfahrt. Auf Höhe der Unfallstelle steht stadteinwärts gesehen rechter Hand die H.-Halle; vor der Halle ist der Bordstein abgesenkt. Die Fläche davor kann durch ein- und aussteckbare Metallpfosten für parkende Fahrzeuge freigegeben oder gesperrt werden. Am Unfalltag war die Ausfahrt von der Fläche vor der Halle in die W.-Straße möglich. Am Unfalltag galt dort noch die ortsübliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Die Klägerin befuhr mit dem Motorrad BMW R26, …, die W.-Straße stadteinwärts. Der Verkehr in diese Fahrtrichtung stockte. Die Klägerin fuhr an der bereits stehenden Kolonne links vorbei.

Zur selben Zeit wollte die Beklagte mit ihrem PKW VW Polo, …, von der Fläche vor der H.-Halle nach links stadtauswärts in die W.-Straße einbiegen. Hierzu wollte sie eine deswegen von der stadteinwärts stehenden PKW-Fahrerin O. offen gelassene Lücke in der stehenden Kolonne nutzen.

Nachdem der Polo durch die Lücke etwas über die Mittellinie hinausgefahren war, kam es zu einem Kontakt der rechten vorderen Ecke (Stoßfänger) des VW Polo und der rechten Vorderradnabe sowie der rechten Fußraste des Motorrads der Klägerin. Die Klägerin stürzte. Die Polizei hat zwischen der Fahrzeugfront des VW Polo und der Endlage des Motorrades Kratzspuren von insgesamt 3,80 m gemessen.

Die Klägerin trug einen Helm und eine Lederjacke. Weitere Schutzkleidung trug sie nicht. Im Übrigen trug sie eine kurze Hose und Schuhe.

Die Klägerin wurde erheblich verletzt. Während eines stationären Aufenthalts in der BG-Klinik in T. wurde eine hintere Schulterluxation sowie eine 2.gradig offene distale Unterschenkelfraktur rechts mit ausgeprägtem Weichteilschaden behandelt. Es wurde eine offene Reposition und Schraubenosteosynthese des Gelenkblockes der Tibia und anschließende Plattenosteosynthese der Schaftfraktur-Anteile mit winkelstabiler Platte vorgenommen.

Ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wurde gemäß §170 StPO eingestellt; sie habe zwar bei unklarer Verkehrslage überholt; die Hauptschuld liege jedoch bei der unvorsichtig einfahrenden Beklagten Zf. 1. Das Strafverfahren gegen die Beklagte Zf. 1 wurde in der Verhandlung des Amtsgerichts Tübingen gemäß §153 a StPO gegen Zahlung von 300 EUR an die Kreisverkehrswacht eingestellt.

Der Klägerin sind umfangreiche Einzelschäden in Form von Behandlungskosten, Verdienstausfall, Reparatur- und Bergungskosten etc. entstanden, die im Wesentlichen der Höhe nach unstreitig sind (7.083,41 EUR, davon streitig lediglich 219,84 EUR, verteilt auf sieben Positionen zwischen 5,50 EUR und 158,50 EUR).

Die Klägerin lebt mit ihrem Mann in einem 2-Personen-Haushalt (140 qm Wohnfläche, 5 ar Garten). Sie arbeitet halbtags (Kindertagesstätte, Praxis), ihr Mann ganztags als … Arzt.

Auf materielle Schäden hat die Beklagte Zf. 2 vorgerichtlich 3.813,66 EUR und 484,06 EUR bezahlt. Auf Schmerzensgeldforderungen der Klägerin hat die Beklagte Zf. 2 vorgerichtlich 6.000,– EUR bezahlt. Die Klägerin wurde in folgenden Zeiträumen stationär behandelt: 25.6.2010–16.7.2010; 2.1.2012–5.1.2012. Die Klägerin wurde viermal operiert. Die Klägerin ist immer noch bei längerer täglicher Ar...

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