Verfahrensgang

AG Hermeskeil (Beschluss vom 07.08.1991; Aktenzeichen 3 XVI 2/89)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.03.1995; Aktenzeichen 1 BvR 790/91, 1 BvR 540/92, 1 BvR 866/92)

OLG Zweibrücken (Beschluss vom 04.03.1992; Aktenzeichen 3 W 183/91)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen denBeschluß des Amtsgerichts – Vormundschaftsgerichts – Hermeskeil vom7. August 1991 – 3 XVI 2/89 – wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das Kind … ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 1), … die zwischenzeitlich mit dem Beteiligten zu 2) verheiratet ist. Das beteiligte Jugendamt der Stadt Trier übt die Amtspflegschaft betreffend das Kind aus. Der Beteiligte zu 4) und Beschwerdeführer ist leiblicher Vater des Kindes …

Mit Beschluß vom 07.08.1991 hat das Vormundschaftsgericht Hermeskeil ausgesprochen, daß das Kind … gem. §§ 1741 Abs. 2, 1742, 1743 Abs. 1, 1745, 1746 Abs. 1, 1747 Abs. 2, 1749 Abs. 1, 1750, 1752, 1754, 1755 Abs. 2 BGB von den Eheleuten … als gemeinschaftliches eheliches Kind angenommen wird. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 4) am 04.09.1991 Beschwerde eingelegt und diese durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18.09.1991, auf den zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird (Bl. 106–108 d.A.) begründet.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist schon deshalb unzulässig, weil § 56 e FGG ausdrücklich bestimmt, daß ein Beschluß, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, unanfechtbar ist. Und da vorliegend auch nicht etwa ein Fall der sog. „greifbaren Gesetzwidrigkeit” vorliegt (vgl. hierzu FamRZ 1986, 150), erweist sich die Beschwerde schon aus diesem Grund als unzulässig.

Die Kostenentscheidung über die Gerichtskosten erfolgt aus § 131 Abs. 3 KO; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlaßt, § 13 a FGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1700349

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