Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung

 

Verfahrensgang

AG Backnang (Urteil vom 26.08.2009; Aktenzeichen 4 C 366/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 26.08.2009 (4 C 366/09) wird

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 2.000,00 Euro

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zurecht hat das Amtsgericht die Anfechtungsklage der Kläger abgewiesen.

Die durch den vorliegenden Beschluss aufrecht erhaltene Regelung ist entgegen der Auffassung der Kläger einem Mehrheitsbeschluss zugänglich. Die angegriffene und bereits über Jahrzehnte hinweg so praktizierte Regelung sieht im Ergebnis vor, dass jeder einzelne Eigentümer für die Reinigung eines auf ihn entfallenden Treppenhausabschnitts selbst zuständig ist. Eine solche Regelung ist – z.B. in der vergleichbaren Form eines die Treppenhausreinigung des Gebäudes insgesamt betreffenden Turnusses – in von mehreren Personen bzw. Personengruppen bewohnten Miethäusern durchaus üblich (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 24.03.1994 – 2 ZBR 28/94 – unter Bezug auf BReg 2 Z 154/91). Die Kammer hat keine Bedenken dagegen, dass die daraus resultierende Reinigungspflicht, die eine entgeltliche Fremdvergabe erspart, dem einzelnen Wohnungseigentümer zumutbar ist und diesem auch durch Mehrheitsbeschluss auferlegt werden kann (vgl BayObLG aaO).

Zwar sieht das Wohnungseigentumsrecht grundsätzlich nur Zahlungspflichten des einzelnen Eigentümers, nicht aber Naturalpflichten in Form konkreter Arbeitsleistungen vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Auferlegung solcher Pflichten ausnahmslos einem Mehrheitsbeschluss nicht zugänglich wäre. Vielmehr ist es eine Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall, ob und inwieweit solche Pflichten dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt werden können. Gemessen an diesem Maßstab hat die Kammer keine Zweifel daran, dass den Klägern die Reinigung des auf sie entfallenden Treppenabschnitts zumutbar ist. So kann die Treppenhausreinigung gewöhnlich von jedem „normalen” Wohnungseigentümer erledigt werden. Besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten sind dazu nicht erforderlich. Sollten sich die Kläger – beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen – zu einer persönlichen Erbringung der Dienste nicht in der Lage sehen, bleibt es ihnen unbenommen, den auf sie entfallenden Anteil der Reinigungsarbeiten fremd zu vergeben (Man könnte sich diesbezüglich z.B. vorstellen, dass diese Arbeiten gerne von einem Nachbarsjungen erledigt werden könnten, der sich damit ein „Taschengeld” verdient). Die Kammer sieht jedenfalls keinen Anlass, die Mehrzahl der übrigen Wohnungseigentümer zur wirtschaftlichen Beteiligung an einer (gegebenenfalls teuren) generellen Fremdvergabe zu verpflichten, obwohl diese entsprechende Arbeiten lieber in Natura selbst erledigen wollen.

Auch ist der vorliegende Fall nicht mit dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen, einen Laubfegeplan und Reinigungsarbeiten im Außenbereich betreffenden, vergleichbar, der die Verkehrssicherungspflicht betrifft und eine Auferlegung diesbezüglicher Reinigungspflichten durch Mehrheitsbeschluss nicht zulässt. Vielmehr liegt der vom OLG Düsseldorf (dort Rn. 42) in der Entscheidung selbst ausdrücklich offen gelassene Fall der üblichen Treppenreinigung im Innenbereich vor, für den nach dem Gesagten Abweichendes gilt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO, da die in Betracht kommenden Rechtsfragen insbesondere durch die erörterten Entscheidungen bereits hinreichend geklärt sind. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2541545

ZMR 2010, 723

ZWE 2011, 43

IWR 2011, 67

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