Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechnungslegung. Forderung und Räumung und Herausgabe

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Urteil vom 12.06.1991; Aktenzeichen 34 C 11891/90)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.06.1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stuttgart – 34 C 11891/90 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefaßt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.110,18 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.12.1990 zu bezahlen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die weitergehende Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 17/18 und der Kläger 1/18.
  2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 11/12 und der Kläger 1/12.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

18.676,07 DM

(Klage:

2.676,07 DM

Widerklage:

16.000,00 DM)

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers sind zulässig; die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, die Anschlußberufung hingegen ist teilweise begründet.

Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.04.1986 bis zum 31.12.1989 1.110,18 DM zuviel bezahlter Grundsteuern zurückzuerstatten. Im übrigen hat weder der Kläger Anspruch auf eine Berichtigung der Nebenkostenabrechnungen 1986 bis 1989 oder auf Rückerstattung weiterer 625,00 DM zuviel bezahlter Nebenkosten noch ist der Räumungs- und Herausgabeanspruch der Beklagten oder der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Unterhaltung eines Büros in den gemieteten Räumen begründet. Der nachgeschobene, auf die Eigenbedarfskündigung vom 19.11.1991 gestützte Anspruch der Beklagten auf künftige Räumung und Herausgabe ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

I.

1. Der Kläger kann von den Beklagten die Hälfte der von ihm bis zum 31.12.1989 bezahlten Grundsteuer gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückerstattet verlangen, weil die für das Gesamtgrundstück … in Stuttgart geschuldete Grundsteuer von jährlich 1.184,20 DM je hälftig auf den den Beklagten zur Nutzung verbliebenen Grundstücksteils und den an den Kläger und die Familie … vermieteten Haus- und Grundstücksteil entfällt, wobei zwischen dem Kläger und der Familie … wiederum eine je hälftige Beteiligung ausdrücklich vereinbart worden ist. Nur eine solche Auslegung läßt die Vereinbarung der Parteien über die Beteiligung des Klägers an den Nebenkosten für das Hausgrundstück … zu.

Zwar folgt aus dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, daß eine Einigung über die Nebenkosten in der Weise erfolgt ist, daß für die gesamten Nebenkosten je hälftig die Mietparteien aufzukommen haben. Mit Ausnahme der Grundsteuer handelte es sich auch nur um Nebenkosten, die ausschließlich die Mietparteien des Hauses … betrafen, während die Grundsteuer insgesamt für das ganze Grundstück veranlagt wurde, ohne daß der Hausgemeinschaft die volle Nutzung des Grundstückes zustand. Der Kläger hat auch nicht konkludent die Verpflichtung zur hälftigen Beteiligung an der Grundsteuer für das gesamte Anwesen durch Zahlung des jeweils hälftigen Betrages anerkannt, denn die Beweisaufnahme hat durch Vernehmung der Zeugen … ergeben, daß den Mietern vor Abschluß des Mietvertrages der Grundsteuerbescheid, der einheitlich 1.184,10 DM für das gesamte Anwesen ausweist, nicht gezeigt wurde und daß der Grundsteuerbescheid auch den Abrechnungen der ersten Jahre nicht beigelegen hat. Die Aussage der Zeugin …, daß Unterlagen für die Abrechnungen jeweils zwecks Beifügung kopiert wurden, ist nicht geeignet, Gegenteiliges zu beweisen, denn sie selbst hat nur die Vorarbeiten erledigt und die Abrechnung samt Unterlagen nicht auch selbst erstellt und abgesandt. Weder der Kläger noch die Familie … aber haben sich um den Grundsteuerbescheid gekümmert, weil, wie dies die Zeugin … bekundet hat, sie davon ausgegangen ist, daß sie nur das bezahlen, was sie auch nutzen. Dieser Annahme durfte auch zu Recht der Kläger sein, so daß die Absicht der Beklagten, ihren Mietern trotz eigener teilweiser Mitbenutzung des Grundstückes die gesamte Grundsteuerbelastung aufzubürden ohne dies zum Ausdruck zu bringen, ohne rechtliche Relevanz ist. Die pauschale Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der hälftigen Nebenkosten kann demzufolge nur bedeuten, daß er und die Familie … je hälftig die auf ihren Anteil fallende Grundsteuer den Beklagten schulden.

Im Rahmen der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 157, 242 BGB ergibt sich nach Ansicht der Kammer als hypothetischer Parteiwillen nicht, daß die Parteien im Wege schwieriger, – notfalls durch Unterstützung eines Steuerberaters oder des Finanzamts – Ermittlungen der prozentualen, jeweils auf die Einzel- und Gesamtnutzung fallenden Anteile die Beteiligung der Mieter an der Grundsteuer festlegen wollten. Vielmehr scheint es gerade da...

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