Verfahrensgang

AG Böblingen (Urteil vom 01.02.2018; Aktenzeichen 23 C 1445/17)

 

Tenor

… Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 01.02.2018, Az. 23 C 1445/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Pflanzungen auf dem Grundstück Flst. 6580 und 6580/1, … in dem Bereich, welcher der Wohnung Nr. 102 zur Sondernutzung zugewiesen ist – mit Ausnahme des auf der Anlage 1 zu diesem Urteil farblich markierten Zwillingsbaum – zu beseitigen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, die Pflanzringe, die zur Grenze des Sondernutzungsrechts der Wohnung Nr. 101 errichtete Betonsteinmauer sowie den Bachlauf auf dem Grundstück der Klägerin Flst. 6580 und 6580/1, Calmbacher Straße 11-15, 71034 Böblingen in dem Bereich, welcher der Wohnung Nr. 102 zur Sondernutzung zugewiesen ist, zu beseitigen.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück … in dem in Anlage 2 zu diesem Urteil rot markierten Bereich durch Anpflanzungen in der Art und mit einer maximalen Höhe von 2,5 m herzustellen, welche der Bepflanzung auf dem gleichen Grundstück in dem in Anlage 2 zu diesem Urteil grün markierten Bereich entspricht.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

… Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

… Die Widerklage des Beklagten vom 07.05.2018 wird als unzulässig verworfen.

… Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, zu tragen die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst.

… Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte greift das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 01.02.2018, Az. 23 C 1445/17, an, die Nebenintervenientin lediglich die Ziffern 1 und 3 des amtsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte ist als Sondereigentümer der Whg. 102 Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … (im Folgenden: „Klägerin”). Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung die Abweisung der von der Klägerin erhobenen Klage auf Beseitigung und Wiederherstellung baulicher Veränderungen im Garten des Klägers, der diesem als Sondernutzungsfläche zu gewiesen ist. § 4 Nr. der Teilungserklärung vom 01.10.1986 (im Folgenden: „TE”; Anl. B1) verweist hinsichtlich der genaueren Ausgestaltung der Gebrauchsregelung auf die Anl. 2 der TE. In Anl. 2 der TE ist in Nr. 2 für „Wohngärten und Pflegedurchgang” geregelt:

„… Die jeweiligen Wohnungseigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 101 bis 103, 201, 202, 302 und 303 bezeichneten Wohnungen sind berechtigt, die im vorgenanntem Plan jeweils mit ihrer Wohnung Nummer bezeichnete Grundstücksteilfläche unentgeltlich als Grünfläche allein zu benutzen. Sie haben in Ausübung ihres Rechts auf die übrigen in der Anlage wohnenden Eigentümer und Mieter bzw. Untermieter größtmögliche Rücksicht zu nehmen und die überlassene Grundstücksteilfläche auf eigene Kosten stets in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Bauliche Maßnahmen jeder Art sowie Pflanzungen mit einer Höhe von mehr als 2,5 Meter dürfen die Nutzungsberechtigten auf ihrer Grünfläche nicht vornehmen.

Die jeweils zugeordnete Grundstücksteilfläche darauf auch als Terrasse genutzt werden, soweit dies im genannten Plan dargestellt ist.

Bei der Ausübung des Nutzungsrechts hat der Berechtigte ferner auf die Tragfähigkeit des Daches der Tiefgarage Rücksicht zu nehmen und darauf zu achten, daß die Isolierschicht über der Tiefgarage nicht beschädigt oder beeinträchtigt wird …”

Die Nebenintervenientin ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks. Nachdem der Beklagte mit der Umgestaltung seiner ihm als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Gartenfläche begonnen hatte, fasste die Eigentümergemeinschaft auf der Versammlung vom 29.06.2016 (Anl. B4) unter „TOP 6: Nachgenehmigung Gartenhaus Wohnung … + Instandsetzung Pflegedurchgang zum Garten” folgenden Beschluss:

„Die Versammlungsvorsitzende stellt den Antrag, das im Garten … (im Sondernutzungsrecht) errichtete, vergrößerte und versetzte Gartenhaus, sowie den gemauerten Grill, nach genehmigen zu lassen.

Eventuelle Schäden die dadurch am Gemeinschaftseigentum entstehen, insbesondere an der Abdichtung zur Tiefgarage, gehen zu Lasten des Eigentümers. Ebenfalls ist, auch bei einem Verkauf der Wohnung, ein möglicher Rückbau auf Kosten des Eigentümers vorzunehmen.

Der Eigentümer … wird aufgefordert den durch seine Umbaumaßnahmen zerstörten Gartenweg/Pflegedurchgang wieder instand zu setzen. Die Kosten sind von ihm zu tragen.”

Auf der Eigentümerversammlung vom 17.11.2016 fasste die Eigentümergemeinschaft unter TOP 1 folgenden Beschluss:

„Die Ansprüche wegen der durch den Eigentümer … durchgeführten bzw. veranlassten Arbeiten/Änderungen in dessen Sondernutzungsfläche und im Pflegedurchgang, siehe Berichte von … vom 28.09.2016 und 27.10...

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