Orientierungssatz

Die Einspeisevergütung nach §§ 16 ff. EEG stellt kein einer sog. Vorratspfändung (§ 850d Abs. 3 ZPO) zugängliches Arbeitseinkommen dar. Die zwangsvollstreckungsrechtlichen Begrifflichkeiten des Einkommens und der Einkünfte sind autonom und nicht nach dem Einkommenssteuerrecht auszulegen.

 

Verfahrensgang

AG Böblingen (Entscheidung vom 27.02.2012; Aktenzeichen 45 M 5949/11)

AG Böblingen (Entscheidung vom 27.02.2012; Aktenzeichen 2 M 4218/11)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Böblingen - Vollstreckungsgericht - vom 27.02.2012 (2 M 4218/11 und 45 M 5949/11) abgeändert:

    Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Böblingen vom 19.07.2011 (2 M 4218/11) und vom 31.10.2011 (45 M 5949/11) werden dahingehend ergänzt, dass die Pfändung künftiger Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam wird.

  • 2.

    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

  • 3.

    Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  • 4.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

  • 5.

    Der Gläubigerin wird Prozesskostenhilfe - ohne Raten - für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt N.N., Holzgerlingen, beigeordnet.

Beschwerdewert: bis 1.000,-- €

 

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen Kindesunterhalts i.H.v. monatlich derzeit 606,-- €. Am 15.07.2011 beantragte sie beim Amtsgericht Böblingen - Vollstreckungsgericht - den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der am 20.07.2011 unter dem Aktenzeichen 2 M 4218/11 erlassen wurde und u.a. die Pfändung von Zahlungsansprüchen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage gem. §§ 16 ff. EEG (Einspeisevergütung) nebst etwaiger weiterer künftiger Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin sowie deren Überweisung an die Gläubigerin zur Einziehung bewirkte. Ferner wurde in der Angelegenheit 2 M 4218/11 die Zusammenrechnung mehrerer vom Schuldner bezogener Einkünfte, darunter die von der Drittschuldnerin gezahlte Einspeisevergütung, gem. § 850e Nr. 2 ZPO beantragt und verfügt, dass die Auszahlung des auf diese Weise zusammengerechneten Gesamtbetrages durch eine andere Drittschuldnerin - die Agentur für Arbeit - erfolgen soll.

Desweiteren erwirkte die Gläubigerin als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Töchter A. und B. am 31.10.2011 unter dem Aktenzeichen 45 M 5949/11 einen auf die Beitreibung rückständigen Kindesunterhalts i.H.v. 2.665,74 € sowie - nachdem der Schuldner keine Leistungen der Agentur für Arbeit mehr beziehe - künftigen Unterhalts i.H.v. monatlich 606,-- € gerichteten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der vorstehend bezeichneten Einspeisevergütung sowie erneut etwaiger weiterer künftiger Ansprüche.

Der Vergütungsanspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus der sog. Einspeisevergütung beläuft sich gegenwärtig auf monatlich 197,-- €.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2012 legte die Drittschuldnerin Erinnerung gegen die vorbezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ein und beantragte deren Aufhebung hinsichtlich der Einspeisevergütung, da es sich hierbei nicht um Arbeitseinkommen i.S.v. § 850d Abs. 3 ZPO handle und eine Vorratspfändung daher nicht zulässig sei. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Böblingen mit Beschluss vom 27.02.2012, gegen den sich die Drittschuldnerin mit ihrer am 09.03.2012 bei Gericht eingegangenen Beschwerde wendet, hinsichtlich beider Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung verweist das Amtsgericht auf einen Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers vom 27.02.2012, in dem die Einspeisevergütung nach dem EEG unter Bezugnahme auf einkommenssteuer- und sozialrechtliche Grundsätze und Bestimmungen als Arbeitseinkommen i.S.v. § 850d Abs. 3 ZPO eingestuft wird.

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel der Drittschuldnerin mit Beschlüssen vom 16.03.2012 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige Einzelrichter des Landgerichts hat das Verfahren der mit der Beschwerde befassten Kammer mit Beschluss vom 23.07.2012 zur Entscheidung übertragen.

Im Beschwerdeverfahren, in dem Gelegenheit zur Stellungnahme bestand, hat die Gläubigerin Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Im Übrigen wird auf die schriftsätzlichen Äußerungen der Gläubigerin und der Drittschuldnerin im Beschwerdeverfahren Bezug genommen.

II.

Die gem. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insb. fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache überwiegend begründet.

1.

Bei der Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen (§ 850d ZPO) kann gem. § 850d Abs. 3 ZPO zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig w...

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