Verfahrensgang

AG Böblingen (Urteil vom 13.09.2017; Aktenzeichen 11 C 706/17 WEG)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 13.09.2017, Aktenzeichen 11 C 706/17 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 13.09.2017 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wird beantragt:

Das Urteil des Amtsgericht Böblingen vom 13.09.2017, 11 C 706/17 WEG, abzuändern und den Beschluss der Eigentümergemeinschaft … in … vom 28.03.2017 zu TOP 8 für ungültig zu erklären.

1.

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 13.09.2017, Aktenzeichen 11 C 706/17 WEG, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 20.08.2018 Bezug genommen.

2.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 18.09.2018 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Da es sich bei dem angegriffenen Beschluss – wie bereits im Hinweis der Kammer vom 20.08.2018 dargelegt – allein um eine zukünftige Nutzungsregelung der beschlussgegenständlichen Fläche handelt und eine Regelung zur Beseitigung oder Sanktionen nicht beinhaltet, vermögen die Ausführungen der Kläger vom 18.09.2018 hieran nichts zu ändern. So ist es für die im Beschluss geregelte zukünftige Nutzung der Gemeinschaftsfläche unerheblich, von wem und wann die dortigen Pflanzen gesetzt wurden und warum sich die Kläger in der Vergangenheit um diese gärnterisch gekümmert haben. Ebenso kommt es auf bestrittene Veränderungen durch die Kläger nicht an, da solche weder Bestandteil des angegriffenen Beschlusses sind noch – wie im Hinweis der Kammer vom 20.08.2018 ausgeführt – Auswirkungen auf die Regelung der zukünftigen Nutzung haben. Auch sofern die Kläger in der Gegenerklärung vom 18.09.2018 nunmehr vorbringen, dass eine Nutzung der Fläche durch die Kläger nicht erfolge, ändert dies nichts, da die Kläger durch die Festlegung der zukünftigen Nutzung dieser Gemeinschaftsfläche durch den Beschluss der Gemeinschaft dann bereits denknotwendig nicht beeinträchtigt werden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12982655

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