Verfahrensgang

AG Tostedt (Beschluss vom 06.12.2010; Aktenzeichen 5 II 15/06 WEG)

 

Nachgehend

OLG Celle (Beschluss vom 24.02.2012; Aktenzeichen 4 W 1/12)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 06.12.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 28.01.2011 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser hat auch die außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegner zu tragen.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 6.000,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … und Sondereigentümer der Wohnung Nr. 8 a gemäß der durch notarielle Urkunde vom 09.04.1992 (…) geänderten Teilungserklärung vom 30.01.1981 (…).

Der Voreigentümer der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung Nr. 8 a, … hatte eine ungeteilte Wohnung Nr. 8 ursprünglich von … erworben. In der Teilungserklärung vom 30.01.1981 heißt es bezogen auf diese Wohnung Nr. 8, dass diese ein Miteigentumsanteil von 40,62/1000 umfasst, verbunden mit dem Sondereigentum auch an einem Kellerraum, der ausweislich der Anlagen zur Teilungserklärung auch als Kellerraum für die Wohnung Nr. 8 explizit ausgewiesen wurde. … selbst hatte die Wohnung Nr. 8 mit notarieller Urkunde vom 07.02.1992 (…) erworben.

Kurze Zeit nach dem Kauf der Wohnung wurde die Teilungserklärung zu … am 09.04.1992 geändert. … und … einigten sich in dieser Urkunde dahin, dass die Wohnung Nr. 8 in die Wohneinheiten „8 a” und „8 b” aufgeteilt werden sollte. Der ursprünglich der Wohnung Nr. 8 zugewiesene Kellerraum Nr. 8 sollte der neuen Wohnung „8 b” zugewiesen werden. Wegen des Kellerraums für die neue Wohnung „8 a” sollte ein Teil der bis dahin im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerfläche in das Sondereigentum der neuen Wohnung Nr. „8 a” zugewiesen werden.

Das Bauordnungsamt der Stadt … bescheinigte mit Bescheid vom 26.02.1992 die Abgeschlossenheit der Wohnung Nr. 8 a.

Auf einer Eigentümerversammlung vom 27.04.1992 erörterten die Wohnungseigentümer unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 8. einen Antrag des … auf Erteilung der Zustimmung in notariell beglaubigter Form zur Umwandlung einer Kellerteilfläche von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum – bezogen auf die Wohnung Nr. 8 a. Hier sollte ein Wertausgleich von 1.500,00 DM gezahlt werden. Die Wohnungseigentümer erteilten die „Genehmigung”. In notariell beglaubigter Form wurde bis heute eine der Wohnung 8 a zugedachte Kellerteilfläche nicht zu Sondereigentum übertragen. Tatsächlich wurde der Wohnung Nr. 8 eine noch im Gemeinschaftseigentum stehende Teilfläche von 4,6 m² zugeteilt, die der Beschwerdeführer auch tatsächlich als Kellerraum nutzt, wobei er stets die Auffassung vertreten hat, dass dieser Kellerraum bauordnungswidrig und damit die Nutzung unzulässig sei. Der Raum müsse eine Mindestgröße von 6 m² haben.

Mit einer Ergänzungsurkunde vom 11.03.1993 (Bl. 258 d.A.) zur … des Notars … wurde festgestellt, dass der der Wohnung Nr. 8 a zugedachte Kellerraum nach wie vor Gemeinschaftseigentum ist. Die Auflassungserklärung in Bezug auf den Eigentumswechsel konnte insoweit nur in Bezug auf das Sondereigentum betreffend die Wohnung abgegeben werden.

Zur … des Notars … erwarb der Beschwerdeführer von … die im Wohnungseigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Tostedt von … verzeichnete Eigentumswohnung mit der Nr. 8 a. In dem Kaufvertrag vom 17.10.1994 (Bl. 4 ff. Grundakten …) heißt es unter „§ 10 Besonderheiten bei Wohnungseigentum”:

„Der Inhalt der Teilungserklärung vom 30.01./16.12.1981/09.04.1992/11.05.1993 ist Käufer durch Übergabe einer Abschrift bekannt.”

Der Beschwerdeführer hat die Wohnung Nr. 8 a insoweit wie besehen und mit dem ihm bekannten Grundbuchinhalt ohne Kellerraum erworben. Ein Grundbuchauszug (Bl. 257 R. d.A.) weist insoweit auch keinen Kellerraum aus. Konkret heißt es dort:

„17,25/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück … Gebäude und Freifläche …, verbunden mitdem Sondereigentum an der in der I. Etage belegenen Wohnung Nr. 8 a des Aufteilungsplanes. (…)”.

Am 01.01.2000 trat … alle „etwaigen Ansprüche auf nachträgliche Zuordnung eines baurechtskonformen Kellers für die Wohnung 8 a” an den Beschwerdeführer ab. In einer Eigentümerversammlung vom 04.11.2004 wurde unter anderem dem Beschwerdeführer ein Vergleichsvorschlag vom 03.11.2004 unterbreitet. Hiernach wurde dem Antragsteller angeboten, einen anderen Kellerraum zu nutzen bzw. diesen zu Eigentum zu erhalten. Dieses lehnte der Beschwerdeführer ab.

Im Erdgeschoss der Wohnungseigentümergemeinschaft … werden Räume zur gewerblichen Nutzung vermietet, die im Sondereigentum des inzwischen verstorbenen ehemaligen Antragsgegners zu 2.) – … – standen, welcher ursprünglich auch alleiniger Eigentümer des Grundstücks war. Dem Gewerberaum ist der Kellerraum Nr. 25 zugeordnet. Zur Nutzung der Gewerbefläche als Lebensmittelmarkt wurde von dem damaligen Sondereigentüme...

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