Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.718,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7.043,20 EUR seit dem 05.05.2009 und auf 675,00 EUR seit dem 11.12.2009 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches, der durch ein Mitverschulden des versicherten H. D. von 25 % begrenzt ist, sämtliche weiteren Leistungen zu erstatten, die diese als Folge des Arbeitsunfalles des versicherten H. D. am 17.11.2008 durch Absturz vom Gebäudedach der Hochschule … in S., zukünftig zu erbringen haben wird, sofern diese den Anspruch gem. Ziff. 1 überschreiten.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 8.843,20 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin als gesetzlicher Unfallversicherer nimmt die Beklagte auf Ersatz von geleisteten Aufwendungen in Folge eines Unfalls am 17.11.2008 des bei ihr versicherten H. D. in Anspruch.

Der Versicherte H. D. war bei der Beklagten als Maler beschäftigt. Die Beklagte hatte den Auftrag, am Gebäude der Hochschule … in S., die Fenster im Dachgeschoss von außen mit Lasur zu streichen.

Hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten durch den Zeugen D. und einen Arbeitskollegen legte der Geschäftsführer der Beklagten fest, dass diese vom Dach aus, welches eine Breite von 3,00 m, eine Neigung von 17 Grad und eine Höhe der Traufkante über dem Boden von 5,80 m aufwies und mit Zinkblech gedeckt war, erfolgen sollten.

Obwohl in dem Leistungsverzeichnis für die von der Beklagten zu erbringenden Arbeiten, welches Teil des von ihr abgegebenen Angebots war, unter der Position Baustelleneinrichtung ausdrücklich ein Standgerüst zur Sicherung der Arbeiten in den Dachgeschossebenen vorgesehen war, setzte die Beklagte ein solches nicht ein. Auch andere Einrichtungen, welche ein Abstürzen von Personen von dem Dach hätten verhindern können, setzte die Beklagte nicht ein.

Um die zu streichenden Fenster zu erreichen, war es erforderlich, das Dach als Verkehrsweg zu benutzen. Neben der fehlenden Absturzsicherung traf die Beklagte auch keine Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz auf dem Dach.

Der Geschäftsführer der Beklagten wies den Zeugen D. lediglich darauf hin, dass insbesondere bei Dunkelheit und wenn die Witterungslage es nicht zuließe von dem Betreten von Dachflächen abgesehen werden sollte. Des Weiteren wies er den Zeugen D. darauf hin, dass er Dächer nicht ohne entsprechende Sicherung betreten solle, ohne jedoch etwaige Sicherungsmittel zur Verfügung zu stellen. Konkrete Hinweise oder Belehrungen bezüglich des Arbeitsplatzes am Gebäude der Hochschule … wurden seitens der Beklagten an den Zeugen D. jedoch nicht erteilt, obwohl deren Geschäftsführer die Situation auf dem Gebäudedach aus eigener Anschauung kannte, weil er im Rahmen der Ausführung der Arbeiten, die am Unfalltag bereits seit einer Woche andauerten, selbst mehrfach im Dachbereich tätig war und sowohl den Zeugen D. als auch seinen Arbeitskollegen bei der Ausführung der Anstricharbeiten sah.

Nach entsprechender Weisung des Geschäftsführers der Beklagten begaben sich der Zeuge D. und sein Arbeitskollege am Morgen des 17.11.2008 zu dem Gebäude, um die Fensterarbeiten vorzunehmen. Sie kletterten aus dem Notausstieg des Dachgeschosses auf die unmittelbar hinter dem Ausstieg angebrachten Gitterroste. Der Zeuge D., der zu diesem Zeitpunkt Turnschuhe trug, wollte als Erster die Dachfläche betreten. Diese war mit Reif überzogen, so dass er sofort ausrutschte. Er rutschte weiter in Richtung Traufkante und stürzte aus der Höhe von ca. 5,80 m auf den Erdboden.

Durch den Unfall erlitt er Frakturen der 1. bis 7. Rippe rechts, der 1. Rippe links, der Clavicula links, des Sitzbeins rechts, des Mittelgesichts rechts und des Acromions rechts. Er befand sich vom 17.11.2008 bis zum 09.12.2008 in stationärer Behandlung und wurde sodann in eine weitere ambulante Behandlung entlassen.

Aufgrund der Verletzungen des Zeugen D. erbrachte die Klägerin an die jeweiligen Leistungsträger Zahlungen in Höhe von insgesamt 7.718,20 EUR. Hinsichtlich der genauen Zusammensetzung der Gesamtsumme wird auf die Anlage K 14 zur Klageschrift vom 18.11.2009 (Bl. 79 d.A.) Bezug genommen. Teil dieser Kosten waren u.a. Aufwendungen für die stationäre Behandlung in Höhe von 3.757,26 EUR, für die Dentalbehandlung in Höhe von 1.106,56 EUR sowie die Erstattung von Verwaltungskosten anderer Leistungsträger in Höhe von zusammen 120,34 EUR.

Am 05.05.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der ihr bis dahin entstandenen Aufwendungen in Höhe von 7.043,20 EUR auf.

Aufgrund des Schweregrades der Verletzungen des Zeugen D. können weitere Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden.

Die Klägerin behauptet unter Vorlage der konkreten Rechnungen, wegen deren Inhalts auf die Anlage K 17 (Bl. 137 bis 13...

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