Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Minderung der Bruttomiete; Umfang des Leistungsverweigerungsrecht wegen Mangels der Mietsache; Vereinbarung einer Bruttoinklusivmiete

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Steht dem Mieter ein Mietminderungsrecht zu, ist die Minderungsquote von der Bruttomiete zu berechnen.

2. Dem Mieter steht wegen eines Mangels der Mietsache ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß BGB § 320 gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters in Höhe des dreifachen Betrages der Mängelbeseitigungskosten zu.

3. Hat der Mieter nach dem Mietvertrag neben dem Kaltmietzins monatlich einen Nebenkostenbetrag zu zahlen, ohne daß im einzelnen festgelegt ist, welche Unkosten der Mieter zu bezahlen hat, kann dies nur als Vereinbarung einer Bruttoinklusivmiete verstanden werden.

 

Normenkette

BGB §§ 320, 535-537

 

Fundstellen

Haufe-Index 538363

NZM 1999, 757

RdW 1999, 748

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