Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Urteil vom 23.03.1977; Aktenzeichen 4 C 1746/75)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.1977 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis – 4 C 1746/75 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußberufung und die Widerklage des Beklagten wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 705,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.03.1978 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen, die Anschlußberufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des 1. Rechtszuges sowie 13/14 der Kosten des 2. Rechtszuges. Der Beklagte trägt 1/14 der Kosten des 2. Rechtszuges.

 

Tatbestand

Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst auf das angefochtene Urteil, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Der Beklagte, der unstreitig bei Beginn des Mietverhältnisses 900,– DM Kaution an den Kläger gezahlt hat und vom Kläger Rückzahlung bis zum 15.02.1975 verlangt hatte, begehrt nunmehr über die Zurückweisung der Berufung hinaus Rückzahlung dieser 900,– DM mit der Begründung, dem Kläger stehe keiner der mit der Kaution verrechneten Ansprüche zu.

Mit Schriftsatz vom 20.02.1978 – bei Gericht eingegangen am gleichen Tag – schließt sich der Beklagte der Berufung des Klägers an und beantragt widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 900,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1975 zu zahlen.

Der Kläger, der bezgl. dieses Antrags in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.1978 auf förmliche Zustellung verzichtet hat, in die Erhebung der Widerklage jedoch nicht einwilligt,

beantragt über seine eigene Berufung hinaus,

die Anschlußberufung des Beklagten mit Widerklage zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

1) Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung bezw. teilweise Erstattung der Renovierungskosten verneint.

Nach § 19 Ziff. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags war der Beklagte verpflichtet, im ortsüblichen Turnus Schönhheitsreparaturen vorzunehmen. Nach der vom Beklagten nicht bestrittenen Behauptung des Klägers war zwischen den Parteien in einem Antrag zum Mietvertrag (der dem Gericht nicht vorliegt, der mit Schriftsatz vom 11.07.1977 vorgelegte Mietvertrag betrifft das Mietverhältnis Schuler/BMS, vgl. Bl. 89 ff d.A.) vereinbart, daß Küche und Bad alle 2 Jahre, die übrigen Räume alle 3–4 Jahre als abgewohnt gelten und dann herzurichten seien. Unstreitig ist aber auch, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien lediglich 1 Jahr und 3 Monate bestand, so daß nach der zwischen den Parteien getroffenen Fiktion bzgl. der Geltung als „abgewohnt” eine Renovation der Mieträume noch nicht fällig war. Nach [XXXXX] M., der sich die Kammer anschließt, besteht aber, soweit eine Fälligkeit der Schönheitsreparaturen noch nicht eingetreten ist, keine Leistungspflicht des Mieters, er kann auch nicht anteilig nach seiner Wohndauer zu den Kosten von Schönheitsreparaturen herangezogen, werden (Roquette, Mietrecht, Rdnr 41 zu § 536 BGB m.u.N, Palandt, 37. A. Anm. 4 bb zu § 536 BGB).

Kommt eine Instandsetzungspflicht des Beklagten nach der oben erwähnten vereinbarten Fiktion nicht in Betracht, so wäre er allenfalls dann zur Vornahme der Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug verpflichtet gewesen, wenn diese Arbeiten wegen des Zustandes der Wohnräume erforderlich gewesen wäre, da auch dann eine Renovation „ortsüblich” i.S. der mietvertraglichen Vereinbarung (§ 19) gewesen wäre. Nach dem eindeutigen und von dem Erstgericht zutreffend gewürdigten. Ergebnis der Beweisaufnahme war die Wohnung jedoch insgesamt in gutem Zustand.

Ein Anspruch des Klägers auf Beteiligung des Beklagten an den Kosten der vorgenommenen Schönheitsreparaturen kommt somit nicht in Betracht.

2) Dem Kläger war auch nicht der von ihm für abgerechnete Nebenkosten verlangte Betrag zuzusprechen.

Ein über die vorausgezahlte monatliche Abschlagszahlung hinausgehender Anspruch auf Erstattung von Nebenkosten ist jedenfalls noch nicht fällig. Die Fälligkeit eines derartigen Anspruches setzt nämlich die Erteilung einer Abrechnung voraus (Palandt, a.a.O., Anm. 3 c zu § 535 BGB m.u.N.), wie das Erstgericht zutreffend aufführt. Eine derartige Abrechnung ist im konkreten Fall nicht erteilt worden, das Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 03.03.1975 nebst beigefügtem „Wirtschaftsplan, Ansatz 1975, Ist-1974” (Bl. 13, 31, 32 d.A.) kann nicht als „Abrechnung” angesehen werden. Das Schreiben vom 03.03. 1975 (Bl. 13 d.A.) enthält lediglich die Endsumme der Nebenkosten für 12 bzw. 15 Monate, den vorausgezahlten Betrag sowie die Differenz zwischen beiden Beträgen. Der „Wirtschaftsplan, Ansatz 1975 – Ist 1974” (Bl. 31.32 d.A.) stellt lediglich die Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft für ihre Mitglieder dar und ist, zumal sie eine Reihe von das Mietverhältnis zwischen einem Wohnungseigentümer und ei...

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