Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatzanspruch des nach einer unwirksamen Eigenbedarfskündigung räumenden Mieters und Berücksichtigung von Mitverschulden; ersatzfähiger Umzugsschaden

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Der Schadensersatzanspruch des Mieters wegen der Vertragsverletzung des Vermieters, der eine unwirksame oder unbegründete Kündigung erklärt, die für den Auszug des Mieters ursächlich ist, erstreckt sich auf den durch den Umzug entstandenen Schaden.

2. Ein Mitverschulden des Mieters, der die Abwehr einer unwirksamen Kündigung unterläßt, ist unbeachtlich, wenn er davon ausgehen darf, daß eine wirksame Kündigung erklärt werden kann, in deren Folge sich die Räumung nur unbeachtlich zeitlich verschiebt.

3. Zur Höhe des Umzugsschadens nach unwirksam erklärter und im übrigen unbegründeter Eigenbedarfskündigung, wenn der Mieter in der Ersatzwohnung eine höhere Miete zu zahlen hat, dort Renovierungen ausführt, seine Möbel nur teilweise weiternutzen und nur teilweise verkaufen kann, eine Mietkaution leisten muß, eine vorhandene Einbauküche übernehmen und neue Möbel anschaffen muß, Umzugswagen und Inserate zu bezahlen hat und die Umzugskosten bei der Bank finanziert.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

4. Zu dem ersatzfähigen Umzugsschaden zählen die Kosten für Zeitungsinserate, die Kosten für die Renovierung der neuen Wohnung und den Umzugswagen, ferner die Mehrbelastung an Miete durch die neue Wohnung (allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter ordnungsgemäß hätte kündigen können), eine erstmals anfallende Mietkaution, Kosten für die Übernahme einer Einbauküche, Kosten für die erforderliche Neuanschaffung von Möbeln sowie Verluste beim Verkauf von Möbeln unter dem Zeitwert und Nutzungsausfallkosten für nicht verkaufte und nicht verwendbare Möbel.

5. Hat der Mieter den Umzug durch Bankkredit finanziert, sind ihm die (durch Bankbescheinigung nachgewiesenen) Kreditkosten zu ersetzen. Ebenfalls zu ersetzen ist der Zinsgewinn, dessen der Mieter dadurch verlustig gegangen ist, daß er den für die Anschaffung bzw Ablösung von Möbeln aufgewendeten Betrag nicht hat anlegen können.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 254 Abs. 1, §§ 276, 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Urteil vom 27.10.1993; Aktenzeichen 24 b C 893/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541586

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