Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen des RVG VV 7003 muss der Rechtsanwalt nicht den kürzesten Weg wählen. Er darf vielmehr einen zweckmäßigen, verkehrsüblichen Weg nehmen. Angefangene Kilometer sind aufzurunden.

 

Verfahrensgang

AG Rostock (Entscheidung vom 21.04.2009)

 

Tenor

In Abänderung der Festsetzung durch das Amtsgericht Rostock vom 21.04.2009 werden die dem Rechtsanwalt R. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf 1.396.58 EUR

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Anzusetzen sind die Fahrtkosten für die tatsächlich angefallene Wegstrecke und nicht für die kürzest mögliche.

Im Rahmen des RVG VV 7003 ist die tatsächliche Wegstrecke maßgeblich und nicht eine fiktive. Der Anwalt braucht nicht den kürzesten Weg zu wählen. Er darf vielmehr einen zweckmäßigen, verkehrsüblichen Weg nehmen, etwa einen maßvollen Umweg über eine Autobahn. Angefangene Kilometer sind aufzurunden (vgl. Hartmann Kostengesetze, 38. Aufl. RVG VV 7003 Rn 19; Gerold/Schmidt-Madert, 17. Aufl. RVG VV 7003 Rn 19).

Für die Strecke vom Kanzleisitz des Verteidigers zur Justizvollzugsanstalt Bützow gibt es verschiedene Varianten. In den verschiedenen Routenplanern werden hierbei Fahrtstrecken von knapp über 40 km bis knapp 50 km angegeben.

So berechnet der Routenplaner Google-maps eine Wegstrecke von 42,8 km und 44 Minuten.

Der Routenplaner falk.de berechnet als schnellste Route eine Strecke von 43,91 km und 46 Minuten sowie als kürzeste Route eine Strecke von 40,65 km und 55 Minuten, jeweils ohne Nutzung der Autobahn.

Der Routenplaner Michelin berechnet als wirtschaftlichste Route eine Strecke von 43 km und Wegzeit von 42 Minuten, als kürzeste Route eine Strecke von 41 km und Wegzeit von 45 Minuten sowie als schnellste Route eine Wegstrecke von 47 km und Wegzeit von 42 Minuten, wobei die letztgenannte Route die Benutzung der BAB A 20 vorsieht und derjenigen entspricht, welche der Verteidiger gewählt hatte.

Der vom Verteidiger benannte Routenplaner Navteq Map 24 empfiehlt als schnellste Route ebenfalls die Nutzung der BAB und berechnet dabei eine Wegstrecke von 47,18 km und eine Wegzeit von 50 Minuten, wobei die Durchschnittsgeschwindigkeiten auf sehr niedrige Werte voreingestellt sind. Als kürzeste Route berechnet dieser Planer eine Wegstrecke von 40,84 km und eine Wegzeit von ebenfalls 50 Minuten.

Es lässt sich also feststellen, dass die vom Verteidiger gewählte Route von zwei anerkannten Routenplanern als schnellste Routenführung empfohlen wird. Da die A 20 erfahrungsgemäß auf dem zu benutzenden Teilstück nicht staugefährdet ist, und die weiteren Teilstrecken bei dieser Routenführung über gut ausgebaute Landstraßen fährt, ist diese Route als zweckmäßiger, verkehrsüblicher Weg anzusehen, welchen der Verteidiger trotz einer geringfügig längeren Wegstrecke wählen durfte.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da das Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde nach § 56 11 2, 3 RVG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3441666

HRA 2010, 22

NJW-Spezial 2009, 715

NJW-Spezial 2009, 715-716

StraFo 2009, 439

AG/KOMPAKT 2009, 51

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