Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.09.2011; Aktenzeichen V ZR 17/11)

OLG Hamm (Urteil vom 13.12.2010; Aktenzeichen I-22 U 120/10)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, das im Grundbuch des Amtsgerichts ...... von ........ Bl. ... lfd. Nr. ... eingetragene Grundstück der Gemarkung ......, Flur ..., Flurstück ...., an die Klägerin zu alleinigem Eigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Am 4.11.2008 schlossen die Parteien vor dem Notar Dr. ..... in .... einen notariellen Grundstückstauschvertrag. Dieser diente dazu, der Klägerin die zur Renaturierung vorgesehenen Flächen des Hofgrundstückes des Beklagten zu Eigentum zu verschaffen, während der Beklagte Ausgleichsflächen erhalten sollte.

Der Vertrag - in welchem der Beklagte als Erschienener zu 1) aufgeführt ist - enthält hinsichtlich der vom Beklagten zu tauschenden Fläche folgende Regelung:

"2.1. a) Der Erschienene zu 1) verkauft einen noch zu vermessende unbebaute Teilfläche von circa 28.699 m2 aus den in Ziffer 1.1 a) in dieser Urkunde bezeichneten Grundstücken der Gemarkung ..... Flur ..., Flurstücke ... und ... an die Stadt ........, die das Kaufangebot hiermit annimmt."

Die Teilfläche ist auf dem anliegenden Lageplan (Anlage 1 und Bestandteil dieser Urkunde) rot umrandet eingezeichnet.

Die Stadt ........ ist mit Zustimmung des Erschienenen zu 1.) berechtigt, die Kauffläche in mehrere Grundstücke vermessen und im Kataster bilden zu lassen."

Die Tauschleistung der Klägerin wurde wie folgt vereinbart:

" 2.2. a) Als Gegenleistung verkauft die Stadt .... das in Ziffer 1.2 a) dieser Urkunde bezeichneten unbebaute Grundstück der Gemarkung ......, Flur ..., Flurstück ... zur Größe von 28.699 m2 an den Erschienenen zu 1), der das Kaufangebot hiermit annimmt."

Hinsichtlich der Abwicklung des Tausches enthält der Vertrag folgende Regelung:

"5.1. Die Vertragsparteien erklären die unbedingte Auflassung:

Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum an dem in Ziffer 1.2.a) dieses Urkunde bezeichneten Grundstück der Gemarkung ....., Flur ..., Flurstück ... auf den Erschienenen zu 1.) zu Alleineigentum übergeht und bewilligen und beantragen die Umschreibung des Eigentums auf den Erschienen zu 1.) zu Alleineigentum im Grundbuch.

5.2 Die Auflassung an der Kauffläche auf den Grundstücken der Gemarkung ...., Flur ..., Flurstücke .... und .... wird nach Vermessung und Bildung der Kauffläche als eigenes Grundstück im Kataster aufgrund der Vollmacht in Ziffer 7.1 b) dieser Urkunde erklärt.

5.3 Der Notar ist angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums an den Kaufgegenständen nur zusammen beim Grundbuchamt zu stellen."

Zusätzlich zu der Tauschvereinbarung enthält der Vertrag u.a. in § 2. 1. d) die Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten, im Laufe des Jahres 2009 den auf einem Grundstück des Beklagten gelegenen Weg (Gemarkung .... Flur ...., Flurstück ....) auf der gesamten Länge von 175 m in einer Breite von 3 m in Bitumen herzustellen. Der Weg wurde in dem den Vertrag anliegenden Lageplan grün markiert. Der Beklage verpflichtete sich seinerseits, sich an den Kosten des Ausbaus des Weges mit maximal 10 %, höchstens jedoch mit 2.816,00 € zu beteiligen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die 1. Anlage der Klageschrift vom 09.02.2010 Bezug genommen. Vor dem Vertragsschluss existierte bereits eine Vertragsentwurf, welcher die Größe des vom Beklagten zu tauschenden Grundstücks mit "ca. 29.000 qm" bezifferte.

Zu einem späteren Zeitpunkt ermittelte ein von der Klägerin beauftragtes Vermessungsbüro auf Grundlage der zeichnerischen Anlage des Vertrages vom 4.11.2008, dass die vom Beklagten gem. § 2.1. a) zu übertrageben Teilfläche - dessen Größe im Vertrag mit ca. 28.699 qm beschrieben wurde - eine Größe von 18.632 qm hat.

Mit Vorbescheid vom 14.04.2009 wies der Notar Dr. ..... darauf hin, dass er den Vertrag vom 04.11.2008 nicht ausführen könne und begründete dies damit, dass die Tauschfläche des Beklagten statt der im Vertrag bezifferten ca. 28.699 qm nur eine Größe von 18.632 qm habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbescheids wird auf die 6. Anlage der Klageschrift vom 09.2.2010 Bezug genommen.

Im Verfahren 3 T 4/09 Landgericht Paderborn erging unter dem 17.8.2009 ein Beschluss der Beschwerdekammer, durch den der Notar angewiesen wurde, den Vertrag vom 4.11.2008 auszuführen. Daraufhin erwirkte der Beklagte unter Vorlage eine beglaubigte Abschrift des Vertrages die Eigentumsumschreibung des von der Klägerin zu tauschenden Grundstücks.

Mit Schreiben vom 12.01.2009 und vom 10.08.2009 forderte die Klägerin den Beklagten auf, einer Vertragsänderung zuzustimmen, welche sowohl eine größere Tauschfläche als auch einen Geldausgleich des Beklagten umfassen sollte. Mit Schreiben vom 08.1.2010 unter F...

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