Verfahrensgang

AG Paderborn (Urteil vom 25.11.2008; Aktenzeichen 55 C 205/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.12.2009; Aktenzeichen V ZB 67/09)

 

Tenor

Die Berurfung der Beklagten gegen das am 25.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn (55 C 205/08) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung wenden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitigegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist unzulässig. Das Landgericht Paderborn ist für das Berufungsverfahren unzuständig. Da eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG vorliegt, ist gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GVG das Landesgericht Dortmund zuständig.

Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 WEG sind alle (Binnen-)Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümer derselben Gemeinschaft aus Angelegenheiten der §§ 10 – 16, 18 Abs. 3, 20 – 29 WEG (Palandt-Bassenge, BGB, 68 Aufl., § 43 WEG, Rn. 2).

Um eine solche handelt es sich vorliegend. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem gerichtlichen Vergleich in Anspruch, mit dem die Parteien als Wohnungseigentümer den Umfang der Tierhaltung der Beklagten, also die Art und Weise des Gebrauchs des Sondereigentums der Beklagten gemäß § 14 Nr. 1 WEG geregelt haben. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Diese Gebrauchsbeschränkung gilt auch für die Tierhaltung (Palandt-Bassenge, BGB, 68. Aufl, § 14 WEG, Rn. 6)

Eine andere Beurteilung ist auch nicht aus den seitens der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 30.03.2009 vorgetragenen Gründen veranfasst.

Eine Zuständigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 17 a Abs. 5 GVG kommt nicht (mehr) in Betracht. Für eine ergänzende Anwendung der §§ 17 a Abs. 3 bis 5 GVG, wie sie der BGH in der vom Beklagtenvertreter zitierten Entscheidung (NJW 1995, 2851 ff) bejaht, ist nach einer Gesetzesreform im Jahr 2007 kein Raum mehr. Nach der Neufassung der §§ 43 ff durch Art 1 Nr. 19 Gesetz vom 26.03.2007 sind alle Rechtsstreitigkeiten, die das WEG betreffen, bürgerliche Rechtsstreitigen im Sinne von § 13 GVG. Für das Verfahren gelten daher per se das GVG, die ZPO mit ergänzenden Vorschriften in den §§ 43 bis 50 WEG und das GKG und nicht mehr das FGG und die KostO (s. Palandt-Bassenge, BGB, 68. Aufl., 2009, Vorb. v. § 43 WEG, Rn. 1).

Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist das Vorliegen einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen Streit der Parteien wegen Lärmbelästigung nach den Normen des BGB handelt. Nach der zitierten BGH-Entscheidung für die Beurteilung der Frage, ob eine Streitigkeit nach § 43 Nr. WEG vorliegt, ist nicht die Rechtsgrundlage maßgebend, sondern vielmehr allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen ist. Auch bei einer sich aus einer Norm des WEG ergebenden Pflicht muss nicht unbedingt eine Streitigkeit im Sinne des § 43 Nr. 1 WEG vorliegen. Der streitgegenständliche Anspruch steht vorliegend aber eindeutig im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwächst, nämlich der Frage, ob bzw. inwieweit zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. eines einzelnen Wohnungseigentümers der ordnungsgemäße Gebrauch des Sondereigentums eines anderen Wohnungseigentümers eingeschränkt ist. Die Pflicht der Berufungsklägerin zur Einschränkung der Tierhaltung ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der in § 14 Nr. 1 WEG normierten Verpflichtung jedes Wohnungseigentümers, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur insoweit Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Entscheidung über derartige Ansprüche hat nicht nur Auswirkungen auf die Eigentümergemeinschaft, sie erwächst vielmehr aus ihr. Dass der einzelne Eigentümer die Einhaltung sich aus § 14 Nr. 1 WEG ergebenden Beschränkungen über die zivilrechtliche Vorschrift des § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG durchsetzen kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2353224

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