Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Mietminderung bei Abweichung der vereinbarten von der tatsächlichen Mietfläche

 

Leitsatz (amtlich)

Beträgt die im Mietvertrag mit 126,45 qm ausgewiesene Wohnungsgröße tatsächlich lediglich 106 qm, so liegt ein zur Minderung berechtigender Mangel vor. Dabei ist es unerheblich, ob der Mietgebrauch im einzelnen Fall beeinträchtigt wird.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Anschluss OLG Karlsruhe, 28. Dezember 2001, 17 U 176/00, NJW-RR 2002, 586.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.03.2004; Aktenzeichen VIII ZR 295/03)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735573

ZMR 2003, 845

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