Verfahrensgang

AG Nürnberg (Urteil vom 27.02.2009; Aktenzeichen 39 C 40461/08)

 

Tenor

I. Das Urteil des AG Nürnberg vom 27.2.2009, 39 C 40461/08 wird abgeändert:

Es wird gegenüber der Bekl. zu 1) festgestellt, dass der Klägerin ein Sondernutzungsrecht zusteht an der im Gemeinschaftseigentum der Beklagten stehenden Grundstücksfläche (wie sie in dem Lageplan als Anlage zu diesem Urteil durch Schrägschraffur markiert ist), die mit der notariell beurkundeten Gebrauchsregelung des Notars Dr. … vom 03.07.2002 – URNr. R 2084/2002 – dem Sondernutzungsrecht der Klägerin unterworfen wurde.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten beider Instanzen trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte zu 1) 1/3.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin.

Eine Kostenausgleichung im Übrigen findet nicht statt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Berufungsstreitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Kammer nimmt zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin ist Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Nürnberg. Die Beklagte zu 2) ist aktuelles Mitglied der WEGemeinschaft, der Beklagte zu 3) war es früher auch, er verstarb jedoch im Laufe des Prozesses in 1. Instanz. Die Parteien streiten um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sondernutzungsrechts der Klägerin an einem Teil der im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksfläche.

Der Hintergrund des Rechtsstreits, soweit hier von Interesse, stellt sich wie folgt dar:

Ursprünglicher Alleineigentümer des Grundstücks der heutigen WEGemeinschaft war …. Mit notarieller Urkunde vom 13.03.1997 nahm er eine Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile vor, die er jeweils mit dem Sondereigentum an Teilen des auf dem Grundstück aufstehenden Bauwerks verband.

Zugleich ließ er auch die Gemeinschaftsordnung mit beurkunden. Beides wurde im Grundbuch eingetragen. In der Gemeinschaftsordnung heißt es, soweit hier von Interesse:

㤠10

[Abs. 1] Der bei Vollzug der Neuaufteilung im Grundbuch eingetragene Eigentümer (…, behält sich das Recht vor, die im beigefügten Lageplan rat eingezeichneten Kellerräume und die im beigefügten Lageplan grün eingezeichneten Stellplatzflächen einzelnen Sondereigentümern zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zuzuweisen … soweit die Zuweisung ganz oder teilweise nicht erfolgt, verbleibt die entsprechende Fläche bzw. der Raum der Gemeinschaft …

[Abs. 3] Der bei Vollzug der Aufteilung im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist berechtigt, zu gegebener Zeit eine entsprechende Benützungsregelung zu treffen und in das Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums auf Kosten des Berechtigten eintragen zu lassen …

[Abs. 5] … falls der genannte Eigentümer oder seine Rechtsnachfolger die Zuweisung nicht mehr wahrnehmen können, geht das Zuweisungsrecht auf den jeweiligen Verwalter über, der im Innenverhältnis die Weisung des Berechtigten zu beachten hat.”

Ab Herbst 1997 verkaufte … sukzessive die einzelnen Miteigentumsanteile mit den entsprechenden Sondereigentumseinheiten an diverse Erwerber. In den jeweiligen Kaufverträgen ließ er durch den beurkundenden Notar jeweils folgende Klausel wortgleich einfügen:

„XII.

Der Erwerber erteilt hiermit dem Veräußerer … unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, also mit dem Recht, auch eigenen Namens und für andere Beteiligte aufzutreten und über den Tod hinaus Vollmacht, bezüglich des in dieser Urkunde erworbenen Besitzes in seinem Namen folgende Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen:

  1. Änderungen der Teilungserklärung vorzunehmen und den Kaufvertrag entsprechend anzupassen,
  2. Die Teilungserklärung insbesondere wie folgt zu ändern:

    aa) Die Miteigentumsanteile anderer Miteigentümer zu ändern, den vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteil an das endgültige Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen anzupassen.

    bb) … Sondereigentum bzw. Sondernutzungsrecht der anderen Miteigentümer an das gemeinschaftliche Eigentum zu überführen bzw. hieran Sondernutzungsrechte zu begründen,

    cc) In der Teilungserklärung vorgesehene Sondernutzungsrechte durch Benutzungsregelung zu sichern …, in Sondereigentum zu überführen und hierzu erforderliche bauliche Maßnahmen durchführen zu lassen …

    dd) Die anderen Sondereigentumseinheiten zu unterteilen und zu vereinigen und zwar auch baulich.

Die Vollmachten gelten auch für die Abgabe der für die jeweilige Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen und Anträge.

Die Vollmachten können nur aus gegebenem Anlass unter Angabe der Gründe widerrufen werden.

Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass mit der unter a) genannten Vollmacht nur Änderungen vorgenommen werden dürfen, die dem Käufer keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, sein Sondereigentum unangetastet lassen und die Benutzung des Gemeinschaftseigentums nicht wesentlich einschränken, wobei dabei auch Gemeinscha...

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