Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch bei Lärmbelästigung durch Schlagzeugspiel: Bestimmung der zulässigen Dauer orientiert an Tages- und Jahreszeit

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

1. Bei der Abwägung zwischen Ruhebedürfnis der Anwohner und Schlagzeugspiel in einem Wohngebiet am Ortsrand ist insbesondere zu berücksichtigen, daß in dem Gebiet infolge der im allgemeinen ab 19.00 Uhr eintretenden Verkehrsberuhigung mit fast ungestörter Ruhe zu rechnen ist.

2. Ebenso ist zu beachten, daß es bei täglichem Übungsspiel auf einem Schlagzeug für die Frage der Belästigung von Nachbarn nicht auf den in Dezibel gemessenen Schallpegelwert ankommt, denn anders als bei der üblichen Hausmusik (mittels Klavier, Geige etc) läßt die stark rhythmische Komponente des Schlagzeugspiels immer wieder aufhorchen und verursacht Ablenkung im negativen Sinn, die zB entspannende Lektüre oder konzentriertes Arbeiten unmöglich macht.

3. Ausgehend von diesen Überlegungen ist Schlagzeugspiel aus einem ca 15m von den betroffenen Nachbarn entfernt liegenden Kellerraum in der wärmeren Jahreszeit (1. Mai bis 31. Oktober) auf täglich 45 Minuten zu beschränken, während der übrigen Zeit des Jahres auf täglich 90 Minuten. Darüber hinaus darf werktags nur in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 gespielt werden und samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr. An Sonntagen ist Schlagzeugspiel insgesamt zu unterlassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734387

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