Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.10.2004; Aktenzeichen 1 StR 324/04)

 

Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.062,40 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit 11.10.2003 zu zahlen.

  • II.

    Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.

  • III.

    Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 12.8.2000 verunglückte die Ehefrau des Klägers bei einem Verkehrsunfall auf der B 14 zwischen R. und L. tödlich. Der Unfall wurde alleine von Frau N. S. verursacht; das von ihr gefahrene Fahrzeug war bei der Beklagten haftpflicht versichert.

Aufgrund des Todes seiner Ehegattin erlitt der Kläger psychische Störungen von Krankheitswert. Der Kläger war bis zum Unfallereignis psychisch völlig störungsfrei. Er erlitt durch den Unfall Beschwerden, die einer mittelschweren bis schweren Depression entsprechen mit episodisch auftretenden Suizidgedanken. Der Kläger ist jedoch noch in der Lage, die Verrichtungen des Alltagslebens zu erbringen. Es liegen auch posttraumatische Störungen vor. Es liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % vor, auch die private Lebensführung ist durch die deutlich beeinträchtigte Erlebnisfähigkeit und Belastbarkeit beeinflusst. Die Einschätzung von Heilungsmöglichkeiten sowie eine Prognose gestalten sich schwierig. Der Kläger nimmt nach wie vor regelmäßig Antidepressiva ein.

Der Kläger hat ein Nettoeinkommen von 1.445,98 EUR monatlich. Seine Ehefrau war seit 1.1.1997 arbeitslos. Sie erhielt zum Zeitpunkt ihres Todes ein monatliches Arbeitslosengeld, das in den Folgeperioden folgende monatliche Beträge enthalten hätte:

bis 17.12.00

1.060,52 EUR

ab 18.12.00 bis 31.12.00

1.066,66 EUR

ab 1.1.01 bis 17.12.01

1.092,73 EUR

ab 18.12.01 bis 31.12.01

1.105,77 EUR

ab 1.1.02 bis 31.5.02

1.101,00 EUR.

Ab 1.6.02 hätte die Ehefrau des Klägers eine Altersrente von monatlich 899,00 EUR erhalten, dieser Betrag wäre jedoch um den Eigenanteil zur Pflegversicherung und zur Krankenversicherung zu kürzen, so dass ein Auszahlbetrag von 830,68 EUR anzusetzen ist.

Die monatlichen Fixkosten betrugen:

Strom und Wasser

44,82 EUR

Müllabfuhr

12,19 EUR

Grundsteuer

7,93 EUR

Radio-/Fernsehgebühren

14,32 EUR

Telefongrundgebühr

17,74 EUR

Gasversorgung mit Zählermiete

3,11 EUR

Heizungs- und Kesselwartung

4,92 EUR

Öl oder sonstiges Heizmaterial

52,70 EUR

Rechtsschutzversicherung

19,31 EUR

Haftpflichtversicherung

3,68 EUR

Unfallversicherung

6,28 EUR

Glasversicherung

3,72 EUR

Hausrat

10,14 EUR

Kfz-Steuer

18,53 EUR

Zeitungen

2,05 EUR

Zeitschriften

4,09 EUR

Tageszeitung

17,38 EUR

gesamt:

EUR

Auf den immateriellen Schaden des Klägers wurden bereits 10.225,84 EUR gezahlt.

Der Kläger macht geltend, dass weitere Fixkosten für Aufwendungen für das eigene Haus und die Instandsetzung der Wohnung anzurechen seien. Diese seien mit 306,78 EUR bzw. 61,36 EUR anzusetzen. Sie ergäben sich daraus, dass der Kläger im Jahr 2003 insgesamt 5.309,59 EUR für Instandhaltungsarbeiten aufgewändet habe. Die Kosten seien für Fassadenfarbe, Putzverfestiger, Gerüstkosten, Dachpappe, Dachbeschichtung, Torantrieb, Normstahl-Drehantrieb, Gasherd, Kücheplatte und sonstige Materialen ausgegeben worden.

Als Telefonkosten seien neben der Grundgebühr noch 48,49 EUR monatlich angefallen. Für Fahrzeugaufwendunge würden monatlich 51,13 EUR anfallen.

Der entgangene Unterhaltsanspruch sei mit 5-prozentiger Verzinsung zu kapitalisieren und außerdem mit 1,5 % zu dynamisieren.

Desweiteren macht der Kläger geltend, dass er einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 16 Stunden monatlich, die nach BAT X zu vergüten seien und sich somit auf 747,54 EUR monatlich belaufen würden. Seine Ehefrau hätte den Haushalt vollumfänglich alleine bewältigt.

Der Kläger macht außerdem geltend, dass ihm die folgenden Kosten entstanden seien:

Fachklinik Dr. T./Dr. G. für

eine Schönheitsoperation der Ehefrau

2.351,94 EUR

Graburkunde

600,77 EUR

Kleidung der Ehefrau für Beerdigung

der Schwiegermutter

1.124,84 EUR

Anzeige zum Auffinden von Unfallzeugen

36,77 EUR

Zweige für Wintergrababdeckung

10,17 EUR

Rezeptgebühr für Beruhigungsspritzen

12,27 EUR

Attest für Kläger

10,23 EUR

Kurgebühr in Fachklinik Waldmünchen

191,22 EUR

Telefonkosten in Fachklinik Waldmünchen

87,51 EUR

Rezeptgebühr für Beruhigungsspritzen

8,18 EUR

Anzeige zur Suche einer Haushaltshilfe

7,14 EUR

Blumen für Grab

15,34 EUR

Grabgenehmigung Gemeinde Rückersdorf

95,22 EUR

Graberstbepflanzung

69,02 EUR

Hemden waschen und bügeln

19,12 EUR

Rezeptgebühr Ampullen Beruhigungsmittel

9,20 EUR

Abschleppkosten

178,95 EUR

Attest

25,56 EUR

Rezeptgebüht für Beruhigungsmittel

12,27 EUR

Steuerbüro Neumüller und Partner, da Ehefrau nicht mehr wie gewohnt die Steuererklärung fertigt

622,54 EUR

Fahrtkosten zum Arzt

609,46 EUR

Haushaltshilfe für 2000

593,10 EUR

Haushaltshilfe für 2001

1.214,83 EUR

Haushaltshilfe für 2002

957,14 EUR

Haushaltshilfe für Jan. 2003 bis Sept. 2003

662,63 EU...

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