Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 06.02.2009; Aktenzeichen 8071 IN 595/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.06.2009; Aktenzeichen IX ZA 13/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Verwerfung des Antrags auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Nürnberg vom 6. Februar 2009 (Az.: 8071 IN 595/05) wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO durch den genannten Beschluss wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Schuldnerin trägt die Kosten der Beschwerde.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 29. April 2005 (Bl. 1 ff.d.A.) hat das F.… N.… beim Amtsgericht – Insolvenzgericht –. Nürnberg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Mit Beschluss vom 14. Juli 2005 hat das Erstgericht das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 268 ff.d.A) und Herrn R.… D.… R.… zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 (Bl. 1068 ff.d.A.) hat die Schuldnerin die Einsetzung eines Sonderverwalters beantragt, der behauptete Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern zügig gelten machen solle. Hiifsweise hat die Schuldnerin die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO beantragt, da zu Unrecht ein Eröffnungsgrund bescheinigt worden sei und der Insolvenzverwalter mit der Insolvenz zweckwidrige Zwecke verfolge.

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 6. Februar 2009 (Bl. 1120 ff.d.A.) den Antrag der Schuldnerin auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters als unzulässig verworfen und den Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO zurückgewiesen. Die Schuldnerin habe nach überzeugender Ansicht kein Antragsrecht hinsichtlich der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters. Der Antrag sei deshalb unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO seien nicht dargelegt worden.

Die Schuldnerin hat gegen diesen Beschluss, der ihr am 11. Februar 2009 zugestellt wurde, mit Schreiben vom 22. Februar 2009 (Bl. 1123 ff.d.A.), zugegangen dem Erstgericht am 25. Februar 2009, Beschwerde eingelegt. Die Schuldnerin trägt im Kern vor, dass ihr Vermögen und ihre Existenz durch eine fehlerhafte Insolvenzverwaltung vernichtet worden seien und sie deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis daran habe, einen Antrag auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zu stellen.

Das Erstgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters ist unzulässig. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nach § 6 Abs. 1 InsO nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen das Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Ein Beschwerderecht des Schuldners gegen die Ablehnung des Antrags auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters sieht die Insolvenzordnung jedoch nicht vor. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sie wird aber vom Gesetzgeber als zulässig anerkannt (Luke, irr: Kübler/Prütting, InsO, Stand: November 2008, § 56 InsO Rdnr. 76). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollen die §§ 5659 InsO grundsätzlich auch für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gelten (BGH, Beschluss vom 25.1.2007 – IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548). Ein Antragsrecht auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters soll aber in analoger Anwendung des § 59 Abs. 1 InsO nur dem Gläubigerausschuss und der Giäubigerversammlung, nicht jedoch dem Insolvenzschuldner zustehen (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 2.3.2006 – IX ZB 225/04, NZI 2006, 474; Luke, a.a.O.). Da der Schuldnerin kein Antragsrecht zusteht, ist auch gegen die Ablehnung des Antrags keine Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO statthaft.

2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Einstellung des Insolvenzverfahrens ist zulässig; insbesondere ist die Beschwerde statthaft (vgl. § 216 Abs. 2 InsO); sie wurde auch fristgerecht eingereicht.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Einstellungsantrag ist bereits unzulässig. Nach § 212 Satz 2 InsO ist der Wegfall des Einstellungsgrundes vom Schuldner „glaubhaft” zu machen. Dass heißt, der Schuldner hat mit den Mitteln des § 294 ZPO den Nachweis zu führen, dass die von ihm behauptete Beseitigung des Eröffnungsgrundes ganz überwiegend wahrscheinlich ist (Pape, in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 212 InsO Rdnr. 7). Die Schuldnerin trägt umfangreich nur dazu vor, dass ursprünglich kein Eröffnungsgrund vorgelegen sei. Zwar ist § 212 InsO auch dann anwendbar, wenn – wie hier behauptet – ein Eröffnungsgrund von vornherein nicht bestanden hat (Münchner Kommentar- Hefermehl, InsO, 2. Aufl. 2008, § 212 InsO Rdnr. 5). Ob dies der Fall ist, kann jedoch dahinstehen. Es muss nämlich weiterhin glaubhaft gemacht werden, dass im Falle einer Verfahrenseinstellung auch nicht aus einem anderen Grund wieder ein Insolvenzverfahren eröffnet werden...

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