Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges bei Insolvenzeröffnung gegen den Mieter. Wohnraummiete: Verrechnung nach dem Insolvenzantrag eingehender Zahlungen. Wohnraummiete: Kündigung wegen alten Zahlungsverzuges bei Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens. Wohnraummiete: Unmöglichkeit einer einheitlichen Kündigung gegenüber Mitmietern

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1a. Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann nach dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nur auf Zahlungsrückstände gestützt werden, die nach dem Antrag eingetreten sind.

b. Die nach Antragstellung beim Vermieter eingehenden Zahlungen kann dieser ohne Tilgungsbestimmung des Leistenden nicht auf alte Mietrückstände verrechnen; dies gilt insbesondere für Zahlungen der Wohngeldstelle.

2. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann die Kündigung nicht auf den alten Zahlungsverzug gestützt werden, wenn ein Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet wird.

3. Ist die Kündigung des Mietverhältnisses mit zwei Mitmietern aus Gründen der in der Insolvenzordnung festgeschriebenen Schutzvorschriften gegenüber dem einen Mitmieter gesetzlich ausgeschlossen, so ist die rechtlich erforderliche, einheitliche Kündigung gegenüber den Mitmietern unmöglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739405

WuM 2001, 551

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